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Beschwerdebefugnis mit dem Ziel der Einleitung eines Arntslöschungsverfahrens

Entscheidungen der Gerichte




OLG-HAMM – Beschluss, 15 W 412/04 vom 11.01.2005

Rechtsgebiete:FGG
Schlagworte:Beschwerdebefugnis mit dem Ziel der Einleitung eines Arntslöschungsverfahrens
Stichwort:Beschwerdebefugnis mit dem Ziel der Einleitung eines Arntslöschungsverfahrens
Leitsatz:1) Gegen die Ersteintragung eines Vereins steht einem Dritten nicht das Recht der Beschwerde mit dem Ziel der Einleitung eines Arntslöschungsverfahrens zu.

2) Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerdeführer, die in der Auseinandersetzung der wahrgenommenen Interessen einen konkurrierenden Standpunkt vertreten, den Satzungszweck des eingetragenen Vereins für gesetz- oder sittenwidrig halten.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 15 W 412/04




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