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Beschwerdebefugnis der Behörde

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OLG-CELLE – Beschluss, 16 W 145/04 vom 25.10.2004

Rechtsgebiete:Nds SOG, FGG
Schlagworte:Polizeigewahrsam, Gefahrenabwehr, Beschwerdebefugnis der Behörde
Stichwort:Beschwerdebefugnis der Behörde
Leitsatz:1. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts, dass die beendete Ingewahrsamnahme zum Zwecke der Gefahrenabwehr rechtswidrig war (§ 19 Abs. 2 NdsGefG i. d. F. v. 20. Februar 1998, GVBl. S. 101), steht der beteiligten Behörde das Recht der sofortigen Beschwerde nach § 20 Abs. 1 FGG zu.

2. Will das Beschwerdegericht auf eine nicht mit einer Begründung versehene Beschwerde eines Beteiligten am Verfahren nach dem FGG die angefochtene Entscheidung abändern, so muss es dem Beschwerdegegner zu der beabsichtigten Entscheidung unter Hinweis auf die seiner Ansicht nach bestehenden Aufhebungsgründe Gelegenheit zur Stellungnahme geben (Art. 103 Abs. 1 GG). Das Versäumnis rechtfertigt eine Aufhebung jedoch nur, wenn die angefochtene Entscheidung auf diesem Mangel beruhen kann.
Volltext: OLG-CELLE - Beschluss, 16 W 145/04




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