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Beschwerdeausschluss

Entscheidungen der Gerichte




SAECHSISCHES-OVG – Beschluss, A 1 D 92/09 vom 09.07.2009

Rechtsgebiete:AsylVfG
Schlagworte:Beschwerdeausschluss, Prozesskostenhilfe
Stichwort:Beschwerdeausschluss
Leitsatz:Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Beschluss, A 1 D 92/09



OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 6 E 11489/06.OVG vom 24.01.2007

Rechtsgebiete:AufenthG, AsylVfG, GKG, RVG
Schlagworte:Asylbewerber, abgelehnter Asylbewerber, Asylverfahren, Ausreiseverpflichtung, Passverfügung, Pass, Ordnungsverfügung, Gegenstandswert, Streitwert, Streitwertbeschwerde, Aufenthaltsrecht, Aufenthaltsgestattung, Asylverfahrensrecht, asylverfahrensrechtlich, zwangsweise Vorführung, sofortige Vollziehung, Mitwirkungspflichten, Beschwerdeausschluss, Rechtsmittel
Stichwort:Beschwerdeausschluss
Leitsatz:1. Eine sog. Passverfügung zur Durchsetzung der einem rechtskräftig abgelehnten Asylbewerber obliegenden Ausreiseverpflichtung findet ihre Rechtsgrundlage in § 15 AsylVfG. Bei einem sich anschließenden Rechtsstreit handelt es sich um ein Asylstreitverfahren im Sinne des §§ 11, 74 ff. und 80 AsylVfG.

2. Unabhängig von der Anwendbarkeit des § 15 AsylVfG ist eine Rechtsstreitigkeit auch dann eine asylverfahrensrechtliche, wenn die Passverfügung - ob zu Recht der Unrecht - tatsächlich hierauf gestützt worden ist (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 31.03.1992 - 9 C 155.90 - NVwZ 1993, 276).
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 6 E 11489/06.OVG

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 8 Q 2642/06.A vom 14.12.2006

Rechtsgebiete:AsylVfG, AufenthG, VwGO, VwVfG
Schlagworte:asylrechtliche Streitigkeit, Beschwerdeausschluss, Folgeantrag, Wiederaufgreifen, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse
Stichwort:Beschwerdeausschluss
Leitsatz:1. Der nach Abschluss eines Asylverfahrens gestellte Folgeschutzantrag auf Feststellung zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG stellt zwar keinen Asylfolgeantrag gemäß § 71 Abs. 1 AsylVfG dar, er begründet aber wegen der alleinigen Entscheidungskompetenz des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge eine asylrechtliche Streitigkeit.

2. Gegen eine drohende Abschiebung aufgrund der früheren asylrechtlichen Abschiebungsandrohung während der (erneuten) Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse kommt einstweiliger Rechtsschutz zunächst nur durch eine einstweilige Anordnung an das Bundesamt in Frage, womit dieses zu der Mitteilung an die Ausländerbehörde verpflichtet wird, dass eine Abschiebung vorläufig bis zum Abschluss des Folgeschutzverfahrens nicht vorgenommen werden darf.

3. Ein solcher vorläufiger Rechtsschutzantrag kann nach erstinstanzlicher Ablehnung nur als Abänderungsantrag in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 7 VwGO gestellt werden und zwar im Berufungszulassungsverfahren auch beim Oberverwaltungsgericht/Verwaltungsgerichtshof als Gericht der Hauptsache.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 8 Q 2642/06.A

OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Beschluss, OVG 9 L 37.05 vom 06.02.2006

Rechtsgebiete:VwGO
Schlagworte:Vorverfahren, Hinzuziehung eines Bevollmächtigten, Kostenfestsetzung, Kostenfestsetzungsbeschluss, Rechtskraft, Kostenentscheidung, Beschwerdeausschluss
Stichwort:Beschwerdeausschluss
Leitsatz:Bei dem Ausspruch nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO zur Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren handelt es sich nicht um eine Kostenentscheidung im Sinne von § 158 Abs. 1 und 2 VwGO, sondern um eine die Kostenfestsetzung betreffende Entscheidung über den Umfang der Kostenerstattungspflicht, die von dem Rechtsmittelausschluss nicht erfasst wird.
Volltext: OVG-BERLIN-BRANDENBURG - Beschluss, OVG 9 L 37.05


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