JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > B > Beschwerdeantrag
| Rechtsgebiete: | VwGO |
| Schlagworte: | Beschwerdeantrag, Sachbegehren, einstweilige Anordnung |
| Stichwort: | Beschwerdeantrag |
| Leitsatz: | Ist der Antragsteller in einem auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichteten Verfahren Beschwerdeführer, muss der nach § 146 Abs. 4 Satz 3 erforderliche Beschwerdeantrag auch ein Sachbegehren enthalten. |
| Volltext: OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN - Beschluss, 2 M 115/08 | |
| Rechtsgebiete: | BauGB, LSA-BauO, VwGO |
| Schlagworte: | Einvernehmen, Bauvorhaben, Änderung wesentliche, Beschwerde, Beschwerdegegenstand, Beschwerdeantrag |
| Stichwort: | Beschwerdeantrag |
| Leitsatz: | 1. Die Beschwerde nach § 146 Abs. 4 VwGO ist zulässig, wenn sich das Ziel der Beschwerde und das Begehren erkennen lassen. 2. Die Nachtragsgenehmigung ist nur dann unselbständig, wenn die Änderungen des Gesamtvorhabens unwesentlich sind. Entscheidend ist, ob Belange, welche bei der Baugenehmigung zu berücksichtigen waren, erneut oder andere Belange so erheblich berührt werden, dass sich die Frage der Zulässigkeit des Bauvorhabens neu stellt. 3. Handelt es sich bei der "Nachtragsgenehmigung" in Wahrheit um eine neue Baugenehmigung, so ist die Gemeinde erneut nach § 36 BauGB zu beteiligen. |
| Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 2 M 445/02 | |
| Rechtsgebiete: | VwGO |
| Schlagworte: | Beschwerdeantrag, Beschwerdebegründung, Bestimmter Antrag, Darlegung, Auseinandersetzung, Beschränkter Prüfungsumfang, RMBereinVpG, Entstehungsgeschichte |
| Stichwort: | Beschwerdeantrag |
| Leitsatz: | 1. Das Erfordernis eines "bestimmten Antrags" in der Beschwerdebegründung nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ist auch dann erfüllt, wenn ein ausdrücklicher Antrag zwar nicht gestellt ist, sich das Rechtsschutzziel aber mittels Auslegung aus den Gründen und der Bezugnahme auf die Anträge in erster Instanz eindeutig ergibt (Abgrenzung zu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.4.2002 - 7 S 653/02 -). 2. Der Begriff des "Darlegens" der Beschwerdegründe in § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ist - unter Beachtung der strukturellen Unterschiede - in Anlehnung an die allgemeinen Darlegungsvoraussetzungen nach § 124a Abs.4 Satz 4 VwGO zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auszulegen. Der Begriff des "Auseinandersetzens" mit der angefochtenen Entscheidung hat dabei regelmäßig nur bestätigende (unselbstständige) Bedeutung. 3. Das Beschwerdegericht ist nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur zur Prüfung der in diesem Sinne dargelegten Beschwerdegründe verpflichtet. |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 11 S 1293/02 | |
| Rechtsgebiete: | VwGO |
| Schlagworte: | Beschwerdeantrag, Beschwerdebegründung, Darlegung, Rechtsschutzziel |
| Stichwort: | Beschwerdeantrag |
| Leitsatz: | Die Beschwerdebegründung muss sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen und zwingend einen bestimmten Antrag enthalten. Ob ein ausdrücklicher Antrag dann entbehrlich ist, wenn sich das Rechtsschutzziel unzweifelhaft aus dem Beschwerdevorbringen ermitteln lässt, bleibt offen. |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 7 S 653/02 | |
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