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Beschwerde

Entscheidungen der Gerichte




OLG-CELLE – Beschluss, 6 W 106/09 vom 23.07.2009

Rechtsgebiete:GKG, ZPO
Schlagworte:Streitwert, Änderung von Amts wegen, Beschwerde, Vollstreckungsabwehrklage, Nebenforderung
Stichwort:Beschwerde
Leitsatz:1. Bei einer Beschwerde gegen den Beschluss über den Streitwert des Berufungsverfahrens kann das Beschwerdegericht zugleich den Streitwert der ersten Instanz von Amts wegen ändernden Beschluss des Berufungsgerichts überprüfen und von Amts wegen ändern.

2. Der Wert des mit der Vollstreckungsabwehrklage neben dem Urteil zugleich angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlusses ist bei der Höhe des Streitwerts als Nebenforderung nicht zu berücksichtigen (§ 4 Abs. 1 ZPO).
Volltext: OLG-CELLE - Beschluss, 6 W 106/09



LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Beschluss, 6 Ta 117/09 vom 25.06.2009

Rechtsgebiete:ZPO
Schlagworte:Prozesskostenhilfe, Anordnung von Ratenzahlung, Beschwerde, Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, Belastungen, Monatsraten, Belege, Glaubhaftmachung
Stichwort:Beschwerde
Leitsatz:Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Volltext: LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN - Beschluss, 6 Ta 117/09

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 3 E 1075/09 vom 19.06.2009

Rechtsgebiete:RVG, VwGO
Schlagworte:Anwaltszwang, Beschwerde, Bevollmächtigung, Kostenfestsetzung, Vertretungszwang
Stichwort:Beschwerde
Leitsatz:1. Für die Beschwerde gegen Erinnerungsentscheidungen über Kostenfestsetzungen nach § 11 RVG besteht kein Vertretungszwang.

2. Der Beschwerdeführer kann sich im Beschwerdeverfahren durch Personen vertreten lassen, die vor dem Verwaltungsgericht als Bevollmächtigte vertretungsbefugt sind.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 3 E 1075/09

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 6 W 81/09 vom 12.06.2009

Rechtsgebiete:ZPO
Schlagworte:Einstellung, Ordnungsgeldbeschluss, Beschwerde
Stichwort:Beschwerde
Leitsatz:Die Beschwerde gegen einen Ordnungs- oder Zwangsmittelbeschluss hat aufschiebende Wirkung, so dass es einer Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht bedarf. Gleichwohl kann es geboten sein, zur Klarstellung die Einstellung der Zwangsvollstreckung anzuordnen, wenn der Vollstreckungsgläubiger aus dem Titel weiterhin vollstrecken will.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 6 W 81/09


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