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Beschränkung des Streitgegenstandes

Entscheidungen der Gerichte




BSG – Urteil, B 8/9b SO 10/06 R vom 26.08.2008

Rechtsgebiete:SGB XII, BSHG, SGG, GG
Schlagworte:Sozialhilfe - Wegfall des zusätzlichen Barbetrags des § 21 Abs 3 S 4 BSHG bei stationärer Unterbringung ab 1.1.2005 - Übergangsregelung des § 133a SGB XII - Verfassungsmäßigkeit - Beschränkung des Streitgegenstandes
Stichwort:Beschränkung des Streitgegenstandes
Leitsatz:1. Personen, die sich vor dem 1.1.2005 nicht in einer vollstationären Einrichtung befanden, werden nicht dadurch in ihren Grundrechten verletzt, dass der zusätzliche Barbetrag bei vollstationären Sozialhilfeleistungen, der bis 31.12.2004 Hilfeempfängern wegen der Beteiligung an den Kosten des Aufenthalts in der Einrichtung zustand, ab 1.1.2005 nur noch denjenigen gezahlt wird, die am 31.12.2004 einen Anspruch darauf hatten.

2. Zur Beschränkung des Streitgegenstands bei Sozialhilfeleistungen.
Volltext: BSG - Urteil, B 8/9b SO 10/06 R



BSG – Urteil, B 9a V 2/05 R vom 18.05.2006

Rechtsgebiete:SGB X, BVG, SGG
Schlagworte:selbstständige Streitteile - Beschränkung des Streitgegenstandes - Teilbarkeit - einheitlicher Versorgungsanspruch - richtungweisende Verschlimmerung - Wirbelsäulenverkrümmung - Musterung - truppenärztliche Behandlung - wehrdiensteigentümliche Verhältnisse - Kriegsgefangenschaft - Beweislastumkehr - haftungsbegründende Kausalität - Verfahrensfehler - Korsettbehandlung
Stichwort:Beschränkung des Streitgegenstandes
Leitsatz:1. Wird ein auf Anerkennung von Schädigungsfolgen gerichteter Versorgungsanspruch auf mehrere unterschiedliche Vorgänge gestützt, so ist der Streitgegenstand derart teilbar, dass die Zulässigkeit und Begründetheit der Revision für jeden durch einen abgrenzbaren Sachverhalt bestimmten Teil gesondert zu prüfen ist.

2. Im sozialen Entschädigungsrecht kommt eine Beweislastumkehr wie in Arzthaftpflichtprozessen auch dann nicht zum Tragen, wenn bei der Musterung ein Wirbelsäulenleiden übersehen worden ist, dass sich möglicherweise in Folge von Wehrdienstbelastungen verschlimmert hat (Bestätigung von BSG vom 19.8.1981 - 9 RVi 5/80 = SozR 3850 § 52 Nr 1).
Volltext: BSG - Urteil, B 9a V 2/05 R


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