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Beschränkung des Gegenstandes des Revisionsverfahrens nach Gerichtsbescheid mit Antrag auf mündliche Verhandlung

Entscheidungen der Gerichte




BFH – Urteil, V R 58/04 vom 26.10.2006

Rechtsgebiete:UStG 1993, UStGemAntG, Richtlinie 77/388/EWG
Schlagworte:Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuer-Satzes auf Speisen eines Imbisswagens - Beschränkung des Gegenstandes des Revisionsverfahrens nach Gerichtsbescheid mit Antrag auf mündliche Verhandlung - Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977
Stichwort:Beschränkung des Gegenstandes des Revisionsverfahrens nach Gerichtsbescheid mit Antrag auf mündliche Verhandlung
Leitsatz:1. Die Abgabe von fertig zubereiteten Speisen aus einem Imbisswagen unterliegt als Dienstleistung dem Regelsteuersatz, wenn aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers das Dienstleistungselement der Speisenabgabe überwiegt; dagegen ist die bloße Abgabe von fertig zubereiteten Speisen aus einem Imbisswagen "zum Mitnehmen" eine nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG 1993 ermäßigt zu besteuernde Lieferung.

2. Bei der Beurteilung, ob das Dienstleistungselement der Abgabe von fertig zubereiteten Speisen überwiegt, sind nur solche Dienstleistungen zu berücksichtigen, die sich von denen unterscheiden, die notwendig mit der Vermarktung der Speisen verbunden sind.

3. Der Wortlaut des § 3 Abs. 9 Satz 4 UStG 1993 in der seit 27. Juni 1998 geltenden Fassung ist nicht in vollem Umfang gemeinschaftsrechtskonform.
Volltext: BFH - Urteil, V R 58/04



BFH – Urteil, V R 59/04 vom 26.10.2006

Rechtsgebiete:UStG 1993, UStGemAntG, Richtlinie 77/388/EWG
Schlagworte:Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuer-Satzes auf Speisen eines Imbisswagens - Beschränkung des Gegenstandes des Revisionsverfahrens nach Gerichtsbescheid mit Antrag auf mündliche Verhandlung - Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977
Stichwort:Beschränkung des Gegenstandes des Revisionsverfahrens nach Gerichtsbescheid mit Antrag auf mündliche Verhandlung
Leitsatz:1. Die Abgabe von fertig zubereiteten Speisen aus einem Imbisswagen unterliegt als Dienstleistung dem Regelsteuersatz, wenn aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers das Dienstleistungselement der Speisenabgabe überwiegt; dagegen ist die bloße Abgabe von fertig zubereiteten Speisen aus einem Imbisswagen "zum Mitnehmen" eine nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG 1993 ermäßigt zu besteuernde Lieferung.

2. Bei der Beurteilung, ob das Dienstleistungselement der Abgabe von fertig zubereiteten Speisen überwiegt, sind nur solche Dienstleistungen zu berücksichtigen, die sich von denen unterscheiden, die notwendig mit der Vermarktung der Speisen verbunden sind.

3. Der Wortlaut des § 3 Abs. 9 Satz 4 UStG 1993 in der seit 27. Juni 1998 geltenden Fassung ist nicht in vollem Umfang gemeinschaftsrechtskonform.
Volltext: BFH - Urteil, V R 59/04


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