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Beschränkung des Anwendungsbereichs des § 5 Abs. 1 S. 1 Konsulargesetz (KG) auf die Behebung wirtschaftlicher Notlagen

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BVERWG – Urteil, BVerwG 7 C 13.08 vom 28.05.2009

Rechtsgebiete:KG
Schlagworte:Beschränkung des Anwendungsbereichs des § 5 Abs. 1 S. 1 Konsulargesetz (KG) auf die Behebung wirtschaftlicher Notlagen, Zur Behebung der Notlage unmittelbar dem Hilfsbedürftigen oder einem Dritten zugewendete Sachmittel und Geldmittel als Auslagen i.S.v. § 5 Abs. 5 S. 1 KG, Anwendbarkeit der Vorschriften des Auslandskostengesetzes auf den Auslagenersatzanspruch nach § 5 Abs. 5 S. 1 KG, Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei der Festsetzung des Erstattungsbetrages nach § 5 Abs. 5 S. 1 KG
Stichwort:Beschränkung des Anwendungsbereichs des § 5 Abs. 1 S. 1 Konsulargesetz (KG) auf die Behebung wirtschaftlicher Notlagen
Leitsatz:1. Der Anwendungsbereich des § 5 Abs. 1 Satz 1 KG beschränkt sich nicht auf die Behebung wirtschaftlicher Notlagen.

2. Auslagen im Sinne von § 5 Abs. 5 Satz 1 KG sind die Sach- und Geldmittel, die zur Behebung der Notlage unmittelbar dem Hilfsbedürftigen oder einem Dritten zugewandt werden.

3. Die Vorschriften des Auslandskostengesetzes finden auf den Auslagenersatzanspruch nach § 5 Abs. 5 Satz 1 KG keine Anwendung.

4. Bei der Festsetzung des Erstattungsbetrages nach § 5 Abs. 5 Satz 1 KG ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Dieser kann - je nach den Umständen des Einzelfalls - die Rückforderung nur eines Teils der Kosten oder in Ausnahmefällen auch den völligen Verzicht auf die Erstattung gebieten.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 7 C 13.08




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