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Beschränkter Sonderausgabenabzug von Versorgungsaufwendungen

Entscheidungen der Gerichte




BFH – Urteil, X R 45/02 vom 08.11.2006

Rechtsgebiete:GG, EStG, AltEinkG
Schlagworte:Beschränkter Sonderausgabenabzug von Versorgungsaufwendungen, intertemporales Recht, Wiedereinsetzung bei falscher Adressierung der Rechtsmittelschrift
Stichwort:Beschränkter Sonderausgabenabzug von Versorgungsaufwendungen
Leitsatz:Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen sind in den Veranlagungszeiträumen vor 2005 nur als Sonderausgaben mit den sich aus § 10 Abs. 3 EStG a.F. ergebenden Höchstbeträgen abziehbar. Hieran hat sich durch das Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes (AltEinkG) vom 5. Juli 2004 (BGBl I 2004, 1427) zum 1. Januar 2005 nichts geändert. Dies folgt aus der zeitlichen Geltungsanordnung des § 52 EStG i.d.F. des Art. 1 Nr. 25 AltEinkG.
Volltext: BFH - Urteil, X R 45/02




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