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Beschränkte persönliche Dienstbarkeit

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Urteil, BVerwG 9 C 4.06 vom 28.03.2007

Rechtsgebiete:BauGB, HBO, BGB
Schlagworte:Erschließungsbeitrag, Hinterliegergrundstück, Vorderliegergrundstück, Anliegergrundstück, einheitliche Nutzung, Eigentümeridentität, teilweise Eigentümeridentität, teilweise Personenidentität, bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Erreichbarkeitsanforderungen, Baulast, beschränkte persönliche Dienstbarkeit, Vereinigung der Grundstücke, grenzüberschreitende Nutzung, Umzäunung, Plattenweg, Gartennutzung
Stichwort:Beschränkte persönliche Dienstbarkeit
Leitsatz:Ein Hinterliegergrundstück ist bei einheitlicher Nutzung mit dem an die Erschließungsstraße angrenzenden Anliegergrundstück auch dann erschlossen i.S.v. § 131 Abs. 1 Satz 1 und § 133 Abs. 1 BauGB, wenn es in der Hand (schon) nur eines von mehreren Miteigentümern des Hinterliegergrundstücks liegt, der zugleich Alleineigentümer des Anliegergrundstücks ist, die bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Anforderungen an die Erreichbarkeit des Hinterliegergrundstücks zu erfüllen (Fortentwicklung zum Urteil vom 26. Februar 1993 - BVerwG 8 C 35.92 - BVerwGE 92, 157 <160 ff.>).
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 9 C 4.06



OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN – Urteil, 1 L 58/02 vom 24.03.2004

Rechtsgebiete:KAG M-V, GBBerG, SachenR-DV
Schlagworte:Anschlussbeitrag, Abgeltungsfläche, Regelungslücke, Analogie, sachliche Beitragspflicht, Hinterliegergrundstück, Eigentümeridentität, rechtliche Absicherung, beschränkte persönliche Dienstbarkeit, Anschlussgenehmigung
Stichwort:Beschränkte persönliche Dienstbarkeit
Leitsatz:1. Zur Schließung einer satzungsrechtlichen Regelungslücke im Wege der Analogie.

2. Zur Entstehung der sachlichen Beitragspflicht unter dem Gesichtspunkt der rechtlichen Absicherung des Anschlussvorteils.

3. In einer Hinterliegersituation bedarf es im Falle der Eigentümeridentität bezüglich Anlieger- und Hinterliegergrundstück keiner rechtlichen Sicherung des Leitungsrechts.

4. Verläuft ein Hauptentwässerungskanal über privaten Grundbesitz, stellt die kraft Gesetzes gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 9 Nr. 1 GBBerG i.V.m. § 1 Satz 1 SachenR-DV begründete beschränkte persönliche Dienstbarkeit zu Gunsten des Betreibers der Entwässerungsanlage eine hinreichende rechtliche Absicherung des Anschlussvorteils dar.
Volltext: OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN - Urteil, 1 L 58/02


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