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beschränkt persönliche Dienstbarkeit

Entscheidungen der Gerichte




OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN – Urteil, 9 K 23/04 vom 23.04.2008

Rechtsgebiete:LwAnpG, FlurbG, BGB
Schlagworte:Bodenordnungsplan, Festsetzungen, Grunddienstbarkeit, beschränkt persönliche Dienstbarkeit, Ausführungsanordnung, neuer Rechtszustand, Änderung, Ergänzung, Klarstellung, Auslegung, Grundbuchberichtigung
Stichwort:beschränkt persönliche Dienstbarkeit
Leitsatz:Die Befugnis der Flurneuordnungsbehörde zur Änderung, Ergänzung oder regelnden Klarstellung seiner Festsetzungen endet grundsätzlich mit der Ausführungsanordnung und Eintritt des neuen Rechtszustandes. Danach kann der Plan nur noch nach § 64 FlurbG geändert oder ergänzt werden. Die Voraussetzungen des § 64 FlurbG sind eng auszulegen.
Volltext: OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN - Urteil, 9 K 23/04



OLG-DRESDEN – Beschluss, 11 W 408/03 vom 02.04.2003

Rechtsgebiete:GKG, ZPO
Schlagworte:Streitwert, dingliches Wohnrecht, beschränkt persönliche Dienstbarkeit
Stichwort:beschränkt persönliche Dienstbarkeit
Leitsatz:Der Streitwert einer Klage auf Löschung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit (Wohnrecht) und die Klage auf Räumung dieser Wohnung ist jeweils der Wohnwert bezogen auf ein Jahr, § 16 GKG analog.
Volltext: OLG-DRESDEN - Beschluss, 11 W 408/03

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 8 C 11016/02 vom 20.01.2003

Rechtsgebiete:BauGB, VwGO, ROG, GemO, LPlG, RoV
Schlagworte:Baurecht, Bebauungsplan, Abwägung, Abwägungsfehler, Ausgleich, Eingriff, Ausgleichssicherung, städtebaulicher Vertrag, Pachtvertrag, Doppelverpachtung, beschränkt persönliche Dienstbarkeit, Privatbelang, privater Belang, Bauvorbescheid, Antragsbefugnis, Normenkontrollverfahren, Normenkontrollantrag, Raumordnungsverfahren, Windkraftanlage, Windenergieanlage, raumbedeutsames Vorhaben, ergänzendes Verfahren, Satzungsbeschluss, regionaler Raumordnungsplan, Naturschutzgebiet, FFH-Gebiet, interkommunale Abstimmung
Stichwort:beschränkt persönliche Dienstbarkeit
Leitsatz:Heilt eine Gemeinde Abwägungsfehler eines Bebauungsplans, der im Normenkontrollverfahren für unwirksam erklärt worden ist, durch erneuten Satzungsbeschluss im ergänzenden Verfahren, so braucht sie grundsätzlich weder Ermittlungen über das unveränderte Fortbestehen aller Abwägungsgrundlagen anzustellen noch sich erneut mit Belangen zu befassen, die nicht Gegenstand des vom Normenkontrollgericht festgestellten Fehlers sind. Etwas anderes gilt allerdings für abwägungserhebliche Änderungen der Sach- und Rechtslage, die der Gemeinde bei Durchführung des ergänzenden Verfahrens bekannt werden oder für sie ohne weiteres erkennbar sind.

Zu den Anforderungen an die vertragliche Sicherstellung des Ausgleichs von Eingriffen in Natur und Landschaft nach § 1a Abs. 3 S. 3 1. Alt. BauGB.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 8 C 11016/02


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