JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > B > beschränkt persönliche Dienstbarkeit
| Rechtsgebiete: | LwAnpG, FlurbG, BGB |
| Schlagworte: | Bodenordnungsplan, Festsetzungen, Grunddienstbarkeit, beschränkt persönliche Dienstbarkeit, Ausführungsanordnung, neuer Rechtszustand, Änderung, Ergänzung, Klarstellung, Auslegung, Grundbuchberichtigung |
| Stichwort: | beschränkt persönliche Dienstbarkeit |
| Leitsatz: | Die Befugnis der Flurneuordnungsbehörde zur Änderung, Ergänzung oder regelnden Klarstellung seiner Festsetzungen endet grundsätzlich mit der Ausführungsanordnung und Eintritt des neuen Rechtszustandes. Danach kann der Plan nur noch nach § 64 FlurbG geändert oder ergänzt werden. Die Voraussetzungen des § 64 FlurbG sind eng auszulegen. |
| Volltext: OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN - Urteil, 9 K 23/04 | |
| Rechtsgebiete: | GKG, ZPO |
| Schlagworte: | Streitwert, dingliches Wohnrecht, beschränkt persönliche Dienstbarkeit |
| Stichwort: | beschränkt persönliche Dienstbarkeit |
| Leitsatz: | Der Streitwert einer Klage auf Löschung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit (Wohnrecht) und die Klage auf Räumung dieser Wohnung ist jeweils der Wohnwert bezogen auf ein Jahr, § 16 GKG analog. |
| Volltext: OLG-DRESDEN - Beschluss, 11 W 408/03 | |
| Rechtsgebiete: | BauGB, VwGO, ROG, GemO, LPlG, RoV |
| Schlagworte: | Baurecht, Bebauungsplan, Abwägung, Abwägungsfehler, Ausgleich, Eingriff, Ausgleichssicherung, städtebaulicher Vertrag, Pachtvertrag, Doppelverpachtung, beschränkt persönliche Dienstbarkeit, Privatbelang, privater Belang, Bauvorbescheid, Antragsbefugnis, Normenkontrollverfahren, Normenkontrollantrag, Raumordnungsverfahren, Windkraftanlage, Windenergieanlage, raumbedeutsames Vorhaben, ergänzendes Verfahren, Satzungsbeschluss, regionaler Raumordnungsplan, Naturschutzgebiet, FFH-Gebiet, interkommunale Abstimmung |
| Stichwort: | beschränkt persönliche Dienstbarkeit |
| Leitsatz: | Heilt eine Gemeinde Abwägungsfehler eines Bebauungsplans, der im Normenkontrollverfahren für unwirksam erklärt worden ist, durch erneuten Satzungsbeschluss im ergänzenden Verfahren, so braucht sie grundsätzlich weder Ermittlungen über das unveränderte Fortbestehen aller Abwägungsgrundlagen anzustellen noch sich erneut mit Belangen zu befassen, die nicht Gegenstand des vom Normenkontrollgericht festgestellten Fehlers sind. Etwas anderes gilt allerdings für abwägungserhebliche Änderungen der Sach- und Rechtslage, die der Gemeinde bei Durchführung des ergänzenden Verfahrens bekannt werden oder für sie ohne weiteres erkennbar sind. Zu den Anforderungen an die vertragliche Sicherstellung des Ausgleichs von Eingriffen in Natur und Landschaft nach § 1a Abs. 3 S. 3 1. Alt. BauGB. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 8 C 11016/02 | |
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