JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > B > Beschlussvorlage
| Rechtsgebiete: | DDR-BauZVO, BauGB, Thüringisches Notgesetz |
| Schlagworte: | Bauvorbescheid, Vorbescheid, Bebauungsplan, qualifiziert, Überleitung, Bestätigung, Beschluss, Genehmigung, Aufsichtsbehörde, Stadtverordnetenversammlung, Beschlussvorlage, Vorlage, Festsetzung, zeichnerisch, textlich, Bauplanordnung, Baustufe, Abwägungsvorgang, Notgesetz, Inhalt, Nutzung, Art, Maß, Grünfläche, Anlagen, Grünanlagen, Baufluchtlinie, Straßenfluchtlinie, obsolet, funktionslos, Grünzug, Ausnahme, Befreiung, planerische Konzeption |
| Stichwort: | Beschlussvorlage |
| Leitsatz: | 1. § 246a Abs. 4 BauGB (in der bis zum 30.04.1993 geltenden Fassung) i. V. m. § 64 Abs. 3 BauZVO (DDR) ermöglichte auch die Überleitung älterer Pläne, die bereits vor Gründung der DDR aufgestellt worden waren. 2. Hat das zuständige Gemeindeorgan einen alten Bebauungsplan nach § 64 Abs. 3 BauZVO ohne Einschränkung bestätigt, gilt er so weiter, wie er in der Vergangenheit beschlossen und in Kraft getreten war. Unerheblich ist, ob beim "Bestätigungsbeschluss" alle Einzelheiten der planerischen Festsetzungen bekannt gewesen sind. 3. Die Überleitung alter Vorschriften und Pläne in das heutige Recht setzt voraus, dass sie nach dem seinerzeit geltenden Recht gültig zustandegekommen waren, insbesondere der zugrunde liegende Abwägungsvorgang nicht zu beanstanden ist. Außerdem müssen die überzuleitenden Vorschriften und Pläne ganz allgemein einen Inhalt haben, der nach dem zum Zeitpunkt der Überleitung geltenden Recht Inhalt eines Bebauungsplans sein kann (Anschluss an die Rechtsprechung des BVerwG zur früheren Überleitungsvorschrift des § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG). 4. Baufluchtlinien nach dem (Thüringischen) Notgesetz vom 24.07.1923 (Gesetzsammlung für Thüringen, S. 505) enthalten lediglich negativ die Festlegung der von einer Bebauung zur Straße hin gegebenenfalls freizuhaltenden Fläche, aber keine positive Aussage zur Baulandqualität der - aus Sicht der Straße - dahinterliegenden Fläche. |
| Volltext: THUERINGER-OVG - Urteil, 1 KO 471/06 | |
| Rechtsgebiete: | HGO |
| Schlagworte: | Anfechtung, Beratung, Beschluss, Beschlussvorlage, Bürgermeisterwahl, einstufig, Entscheidungsprozess, Gemeindevorstand, Interessen, Widerstreit |
| Stichwort: | Beschlussvorlage |
| Leitsatz: | 1. Beratende Tätigkeit im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 Hessische Gemeindeordnung (HGO) liegt bei sog. einstufigen Entscheidungsprozessen nur dann vor, wenn der von der Mitwirkung Ausgeschlossene bei der mündlichen Beratung der Angelegenheit durch das entscheidungsbefugte Gremium körperlich anwesend ist. 2. Beschränkt sich die Mitwirkung des Ausgeschlossenen auf die Vorbereitung der mündlichen Beratung - hier entschieden für den Fall einer schriftlichen Beschlussvorlage -, liegt darin keine beratende Tätigkeit in diesem Sinne. |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 8 UE 1350/06 | |
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