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Beschluss ohne mündliche Verhandlung durch das Berufungsgericht

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BVERWG – Urteil, BVerwG 2 C 43.07 vom 25.10.2007

Rechtsgebiete:BDG, VwGO
Schlagworte:Disziplinarklage, Berufungsverfahren, Beschluss ohne mündliche Verhandlung durch das Berufungsgericht, Beamtenstatus, Sonderregelungen im Disziplinarklageverfahren, Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, Maßnahmebestimmung, Bemessungsregelungen, anerkannte Milderungsgründe, Vorbelastung, Dienstvergehen während einer laufenden Bewährung, Geringwertigkeit, Kollegendiebstahl
Stichwort:Beschluss ohne mündliche Verhandlung durch das Berufungsgericht
Leitsatz:In Disziplinarklageverfahren nach dem Bundesdisziplinargesetz darf das Berufungsgericht nicht gemäß § 130a VwGO auf eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, Aberkennung des Ruhegehalts oder Zurückstufung erkennen oder eine solche Entscheidung bestätigen; dem steht die Sonderregelung des § 59 BDG entgegen, der im Berufungsverfahren Anwendung findet.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 2 C 43.07




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