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VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 13 S 314/02 vom 20.04.2002

Rechtsgebiete:GG, AuslG
Schlagworte:Härtefallregelung, Beschluss der Innenministerkonferenz
Stichwort:Beschluss der Innenministerkonferenz
Leitsatz:1. Art. 3 Abs. 1 GG wird nicht dadurch verletzt, dass aufgrund der Anordnung des Innenministeriums Baden-Württemberg nach § 32 AuslG über die Härtefallregelung für ausländische Familien mit langjährigem Aufenthalt vom 12.1.2000 (Az: 4-1340/29) i.V.m. dem Erlass des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 14.4.2000 in Baden-Württemberg bei der Umsetzung von II. 3. 1 des Beschlusses der Ständigen Konferenz der Innenminister und -Senatoren der Länder von 18./19.11.1999 eine zum Teil restriktivere Verwaltungspraxis besteht als in anderen Bundesländern.

2. § 32 Satz 2 AuslG kann keine Verpflichtung der obersten Landesbehörden entnommen werden, Beschlüsse der Innenministerkonferenz uneingeschränkt zu verwirklichen.

3. § 32 Satz 2 AuslG begründet keine zusätzlichen Ansprüche auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis, die über den Anspruch auf Gleichbehandlung nach Maßgabe der tatsächlichen Anwendung der nach § 32 Satz 1 AuslG erlassenen Anordnung hinausgehen.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 13 S 314/02




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