JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > B > Beschluss
| Rechtsgebiete: | ZPO, ArbGG |
| Schlagworte: | Beschluss, Verhinderung, sofortige Beschwerde |
| Stichwort: | Beschluss |
| Leitsatz: | Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz. |
| Volltext: BAG - Beschluss, 7 ABN 12/09 | |
| Rechtsgebiete: | FMStG, AktG |
| Schlagworte: | Freigabeverfahren, AG, Aktionär, Hauptversammlung, Einladung, Beschluss, Anfechtung, Informationspflicht |
| Stichwort: | Beschluss |
| Leitsatz: | Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz. |
| Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 23 W 3/09 | |
| Rechtsgebiete: | GKG |
| Schlagworte: | Bekanntgabe, Beschluss, Beschwerde, Erledigung, Festsetzung, Frist, Hauptsache, Streitwert, Wiedereinsetzung, Zustellung |
| Stichwort: | Beschluss |
| Leitsatz: | Zur Einhaltung der Streitwertbeschwerdefrist bei Erledigung in der Hauptsache. |
| Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 1 O 159/08 | |
| Rechtsgebiete: | VwGO |
| Schlagworte: | Antrag, außergerichtliche Kosten des Beigeladenen, Beschluss, Beschlussergänzung, Einstellungsbeschluss, formlose Bekanntgabe, Frist, Kostenentscheidung, nachträgliche Entscheidung, Zustellung |
| Stichwort: | Beschluss |
| Leitsatz: | 1. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nach § 162 Abs. 3 VwGO kann nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag des Beigeladenen im Wege einer Ergänzung des Beschlusses in entsprechender Anwendung des § 120 VwGO nachgeholt werden. 2. § 120 VwGO, der gemäß § 122 Abs. 1 VwGO für Beschlüsse entsprechend gilt, erfasst auch Beschlüsse, die keine Sachentscheidung, sondern neben der deklaratorischen Einstellung des Verfahrens lediglich eine Kostenentscheidung nach § 92 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 155 Abs. 2 VwGO oder § 161 Abs. 2 VwGO enthalten. 3. Die Frist des § 120 Abs. 2 VwGO wird nicht in Gang gesetzt, wenn der Beschluss den Beteiligten nicht zugestellt, sondern nur formlos bekannt gegeben worden ist. 4. § 120 Abs. 2 VwGO kann bei entsprechender Anwendung auf Beschlüsse nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die Frist des § 120 Abs. 2 VwGO nur bei Beschlüssen, die förmlich zugestellt werden müssen, mit der Zustellung, bei Beschlüssen, die keiner förmlichen Zustellung bedürfen, aber schon mit der formlosen Bekanntgabe zu laufen beginnt. |
| Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 4 OB 102/08 | |
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