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Beschluss

Entscheidungen der Gerichte




BAG – Beschluss, 7 ABN 12/09 vom 24.06.2009

Rechtsgebiete:ZPO, ArbGG
Schlagworte:Beschluss, Verhinderung, sofortige Beschwerde
Stichwort:Beschluss
Leitsatz:Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Volltext: BAG - Beschluss, 7 ABN 12/09



OLG-FRANKFURT – Beschluss, 23 W 3/09 vom 08.06.2009

Rechtsgebiete:FMStG, AktG
Schlagworte:Freigabeverfahren, AG, Aktionär, Hauptversammlung, Einladung, Beschluss, Anfechtung, Informationspflicht
Stichwort:Beschluss
Leitsatz:Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 23 W 3/09

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 1 O 159/08 vom 02.12.2008

Rechtsgebiete:GKG
Schlagworte:Bekanntgabe, Beschluss, Beschwerde, Erledigung, Festsetzung, Frist, Hauptsache, Streitwert, Wiedereinsetzung, Zustellung
Stichwort:Beschluss
Leitsatz:Zur Einhaltung der Streitwertbeschwerdefrist bei Erledigung in der Hauptsache.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 1 O 159/08

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 4 OB 102/08 vom 15.04.2008

Rechtsgebiete:VwGO
Schlagworte:Antrag, außergerichtliche Kosten des Beigeladenen, Beschluss, Beschlussergänzung, Einstellungsbeschluss, formlose Bekanntgabe, Frist, Kostenentscheidung, nachträgliche Entscheidung, Zustellung
Stichwort:Beschluss
Leitsatz:1. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nach § 162 Abs. 3 VwGO kann nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag des Beigeladenen im Wege einer Ergänzung des Beschlusses in entsprechender Anwendung des § 120 VwGO nachgeholt werden.

2. § 120 VwGO, der gemäß § 122 Abs. 1 VwGO für Beschlüsse entsprechend gilt, erfasst auch Beschlüsse, die keine Sachentscheidung, sondern neben der deklaratorischen Einstellung des Verfahrens lediglich eine Kostenentscheidung nach § 92 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 155 Abs. 2 VwGO oder § 161 Abs. 2 VwGO enthalten.

3. Die Frist des § 120 Abs. 2 VwGO wird nicht in Gang gesetzt, wenn der Beschluss den Beteiligten nicht zugestellt, sondern nur formlos bekannt gegeben worden ist.

4. § 120 Abs. 2 VwGO kann bei entsprechender Anwendung auf Beschlüsse nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die Frist des § 120 Abs. 2 VwGO nur bei Beschlüssen, die förmlich zugestellt werden müssen, mit der Zustellung, bei Beschlüssen, die keiner förmlichen Zustellung bedürfen, aber schon mit der formlosen Bekanntgabe zu laufen beginnt.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 4 OB 102/08


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