( dauerhaft?)  

JuraForum.deUrteileSchlagwörterBBeschlüsse des Bewertungsausschusses zur Bestimmung des hausärztlichen und des fachärztlichen Vergütungsanteils in den Jahren 2000 und 2001 verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht 

Beschlüsse des Bewertungsausschusses zur Bestimmung des hausärztlichen und des fachärztlichen Vergütungsanteils in den Jahren 2000 und 2001 verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht

Entscheidungen der Gerichte




BSG – Urteil, B 6 KA 36/06 R vom 29.08.2007

Rechtsgebiete:GG, SGB V, SGG
Schlagworte:Vertragsärztliche Versorgung - Beschlüsse des Bewertungsausschusses zur Bestimmung des hausärztlichen und des fachärztlichen Vergütungsanteils in den Jahren 2000 und 2001 verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht - einfache Beiladung in Streitverfahren über Gültigkeit einer Regelung im Einheitlichen Bewertungsmaßstab
Stichwort:Beschlüsse des Bewertungsausschusses zur Bestimmung des hausärztlichen und des fachärztlichen Vergütungsanteils in den Jahren 2000 und 2001 verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht
Leitsatz:Die Vorgabe des Bewertungsausschusses, bei der Bestimmung des hausärztlichen und des fachärztlichen Vergütungsanteils in den Jahren 2000 und 2001 nur Wechsel von Vertragsärzten von einem Versorgungsbereich in den anderen, nicht aber auf sonstigen Ursachen beruhende Änderungen der Arztzahlen zu berücksichtigen, ist rechtmäßig.
Volltext: BSG - Urteil, B 6 KA 36/06 R




Weitere Begriffe




Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/begriffe/beschluesse-des-bewertungsausschusses-zur-bestimmung-des-hausaerztlichen-und-des-fachaerztlichen-verguetungsanteils-in-den-jahren-2000-und-2001-versto

"Beschlüsse des Bewertungsausschusses zur Bestimmung des hausärztlichen und des fachärztlichen Vergütungsanteils in den Jahren 2000 und 2001 verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht - Urteile" © JuraForum.de — 2003-2012

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN