JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > B > Beschleunigungsgrundsatz
| Rechtsgebiete: | ZPO, BGB |
| Schlagworte: | Aussetzung des Verfahrens, Vorgreiflichkeit, Kündigungsschutzverfahren, Verzugslohn, Annahmeverzugslohn, Beschleunigungsgrundsatz |
| Stichwort: | Beschleunigungsgrundsatz |
| Leitsatz: | Die Aussetzung eines Rechtsstreits über Annahmeverzugslohn gemäß § 148 ZPO kommt erst dann in Betracht, wenn die Vorgreiflichkeit des Kündigungsschutzverfahrens durch das Gericht positiv festgestellt werden kann (LAG Thüringen Beschl. v. 27.06.2001 - 6/9 160/00). In Anbetracht des in arbeitsgerichtlichen Verfahren ganz allgemein (§ 9 Abs. 1 ArbGG) und nicht nur bei Bestandsstreitigkeiten (§ 61 a Abs. 1 ArbGG) geltenden Beschleunigungsgrundsatzes hat das Arbeitsgericht den anhängigen Vergütungsprozess zumindest soweit voranzutreiben, dass die konkrete Entscheidung letztlich nur noch von der im Vorprozess zu klärenden Rechtsfrage (hier: Bestand des Arbeitsverhältnisses) abhängig ist. Erst dann setzt die Ermessensentscheidung über die Aussetzung des Verfahrens ein. |
| Volltext: LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN - Beschluss, 5 Ta 91/09 | |
| Rechtsgebiete: | AGG, BSchutzG, ThürBG, ThürDO |
| Schlagworte: | Disziplinarrecht, gerichtliches Disziplinarverfahren, Klageschrift, behördliches Disziplinarverfahren, Einleitungsvermerk, Information, Belehrung und Anhörung des Beamten, Teilnahme des Beamten an Beweiserhebung, Heilung von Mängeln des behördlichen Disziplinarverfahrens im gerichtlichen Verfahren, Entbehrlichkeit der Schlussanhörung, Beschleunigungsgrundsatz, Professor, Ruhestandsbeamter, Studentin, Verwaltungsangestellte, sexuelle Belästigung, Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit, Aberkennung des Ruhegehalts, endgültiger Vertrauensverlust, Verhältnismäßigkeit, Dauer des Disziplinarverfahrens, Unterhaltsbeitrag |
| Stichwort: | Beschleunigungsgrundsatz |
| Leitsatz: | Aus der aktenkundigen disziplinarrechtlichen Einleitungsverfügung des zuständigen Vorgesetzten muss sich hinreichend deutlich ergeben, dass gegen den Beamten tatsächlich ein Disziplinarverfahren begonnen werden soll. Nur wenn die Klageschrift geeignet ist, die gesetzlichen Anforderungen des § 50 Abs. 1 ThürDG zu erfüllen, ermöglicht § 27 Abs. 3 ThürDG eine nicht vollständige Ermittlung des Sachverhalts und ein Absehen von der Schlussanhörung des Beamten. Die Klageschrift selbst muss alle für eine Entscheidung des Disziplinargerichts bedeutsamen Tatsachen und Beweismittel aufführen. Dazu sind die Erkenntnisse darzulegen, die eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine ausschließlich durch das Gericht zu verhängende Disziplinarmaßnahme ergeben. Erforderlich ist insoweit, dass hinsichtlich der wesentlichen Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, die Ermittlungen abgeschlossen sind oder die Tatsachen entweder unstreitig sind bzw. anhand der bisherigen Ermittlungen bewiesen oder jedenfalls unter Beweis gestellt werden können. Einlassungen des Beamten, die für die Ahndung eines Vergehens relevant sein können, muss nachgegangen worden sein. Die Verletzung der Rechte des Beamten, im behördlichen Disziplinarverfahren an der Vernehmung von Zeugen teilzunehmen (§ 30 Abs. 4 ThürDG), kann durch die ordnungsgemäße Vernehmung der Zeugen im gerichtlichen Verfahren geheilt werden, ohne dass es der Zurückverweisung des Verfahrens zur Mängelheilung an die Disziplinarbehörde bedarf. Die Nichtbeachtung des Beschleunigungsgrundsatzes führt nicht zur Rechtswidrigkeit des Disziplinarverfahrens. Einzelfall: Aberkennung des Ruhegehalts nach mehreren sexuellen Belästigungen von Studentinnen und einer Verwaltungsangestellten durch einen inzwischen pensionierten Professor einer Musikhochschule. |
| Volltext: THUERINGER-OVG - Urteil, 8 DO 584/07 | |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Schlagworte: | Einstweilige Unterbringung, Beschleunigungsgrundsatz, Verhältnismäßigkeit |
| Stichwort: | Beschleunigungsgrundsatz |
| Leitsatz: | Die Prüfung nach § 126 a Abs. 2 Satz StPO i.d.F. vom 17. Juli 2007 erstreckt sich nicht darauf, ob im Sinne von § 121 Abs. 1 StPO die Maßnahme nur aufrecht erhalten werden kann, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen. Die Prüfung erstreckt sich neben den fortdauernden Voraussetzungen der einstweiligen Unterbringung aber auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und das Beschleunigungsgebot. |
| Volltext: OLG-CELLE - Beschluss, 31 HEs 14/07 | |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Schlagworte: | Haftprüfung, Beschleunigungsgrundsatz, Haftsache, Sachverständigengutachten, Überwachung des Sachverständigen, Terminierung |
| Stichwort: | Beschleunigungsgrundsatz |
| Leitsatz: | Zum Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot bei nicht genügender Überwachung der Erstellung eines in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachtens und durch die Ankündigung, die Hauptverhandlung trotz zwischenzeitlichen Ablaufs der Frist des § 121 StPO erst weitere fünf Wochen später durchzuführen. |
| Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 1 Ws 557/06 | |
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