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Beschleunigungsgebot in Haftsachen

Entscheidungen der Gerichte




OLG-HAMBURG – Beschluss, 3 Ws 100/06 vom 29.06.2006

Rechtsgebiete:StPO
Schlagworte:Beschleunigungsgebot in Haftsachen
Stichwort:Beschleunigungsgebot in Haftsachen
Leitsatz:1. Bei absehbar umfangreichen Verfahren, in denen sich der Angeklagte in Untersuchungshaft befindet, fordert das Beschleunigungsgebot in Haftsachen stets eine vorausschauende, auch größere Zeiträume umgreifende Hauptverhandlungsplanung mit mehr als einem Verhandlungstag pro Woche (BVerfG, NStZ 2006, 295 ff; StV 2006, 318 f). Eine Terminierung von nur 26 Verhandlungstagen in einem Zeitraum von 9 1/2 Monaten, also weniger als drei Verhandlungstagen pro Monat, von denen mehrere zudem von vornherein als Kurztermine vorgesehen sind, ist mit dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen nicht vereinbar.

2. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen kann insbesondere in Verfahren mit mehreren in Haft befindlichen Angeklagten dazu führen, dass das Recht des Angeklagten, sich von einem bestimmten Verteidiger seines Vertrauens verteidigen zu lassen, eingeschränkt wird.
Volltext: OLG-HAMBURG - Beschluss, 3 Ws 100/06




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