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Beschleunigung

Entscheidungen der Gerichte




OLG-HAMM – Beschluss, 3 Ws 219/09 vom 25.06.2009

Rechtsgebiete:StPO, EMRK
Schlagworte:Überhaft, Beschleunigung, Untersuchungshaft, Verhältnismäßigkeit
Stichwort:Beschleunigung
Leitsatz:1. Das aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und Art. 5 Abs. 3 Satz 1 sowie Art. 6 Abs. 1 EMRK folgende Beschleunigungsverbot) gilt auch dann, wenn der Haftbefehl nicht vollzogen wird, weil sich der Beschwerdeführer in anderer Sache in Strafhaft befindet und daher für das anhängige Verfahren lediglich Überhaft notiert ist.

2. Die Überlastung der Gerichte fällt - anders als unvorhersehbare Zufälle oder schicksalhafte Ereignisse - in den Verantwortungsbereich der staatlich verfassten Gemeinschaft.

3. Eine Untätigkeit von rund 15 Monaten nach Eröffnung des Hauptverfahrens führt auch dann zur Unverhältnismäßigkeit des weiteren Vollzugs der Untersuchungshaft, wenn während eines wesentlichen Teil des genannten Zeitraums der Untersuchungshaftbefehl nicht vollzogen sondern Strafhaft vollstreckt wurde und lediglich Überhaft notiert war.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 3 Ws 219/09



OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 8 A 10160/07.OVG vom 04.07.2007

Rechtsgebiete:LBauO
Schlagworte:Baugenehmigung, Genehmigungsfiktion, Fiktion, Bauantrag, Frist, Fristbeginn, Entscheidungsfrist, Einvernehmen, Gemeinde, gemeindliches Einvernehmen, Beschleunigung, Rechtsklarheit, Rechtssicherheit, Entscheidungszwang, Bauherr, Planungssicherheit, vereinfachtes Genehmigungsverfahren, Fristverlängerung, Vollständigkeit, Bauunterlagen, Feststellung, Mitteilung
Stichwort:Beschleunigung
Leitsatz:Die Entscheidungsfrist im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (§ 66 Abs. 4 Satz 2 LBauO) beginnt erst dann zu laufen, wenn die Bauaufsichtsbehörde die Vollständigkeit des Bauantrags festgestellt hat (Bestätigung des Urteils vom 20. Februar 2002 - 8 A 11330/01 = BauR 2002, 1228).

Die Entscheidungsfrist wird nicht schon durch den zeitlich früheren Eingang der Mitteilung über die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens in Lauf gesetzt.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 8 A 10160/07.OVG

OLG-OLDENBURG – Beschluss, HEs 10/06 vom 07.08.2006

Rechtsgebiete:StPO
Schlagworte:Haftsache, Beschleunigung, Verfahrensverbindung
Stichwort:Beschleunigung
Leitsatz:In einer besonders einfach gelagerten Haftsache ist besonders kurzfristig über die Zulassung der Anklage zu entscheiden und die Hauptverhandlung durchzuführen. Der Eingang einer weiteren Anklage und eine mögliche Verfahrensverbindung rechtfertigen keine Verzögerung bei der Bearbeitung des ersten Verfahrens. Bestehen schon bei der Verhaftung konkrete Hinweise auf eine wegen Drogenkonsums naheliegende geminderte Schuldfähigkeit, so ist eine erforderliche sachverständige Begutachtung umgehend anzuordnen.
Volltext: OLG-OLDENBURG - Beschluss, HEs 10/06


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