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Beschleunigtes Verfahren

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Urteil, BVerwG 4 C 16.07 vom 29.01.2009

Rechtsgebiete:BauGB, BauNVO, GG
Schlagworte:Anforderungen an eine öffentliche Bekanntmachung des Ortes der Auslegung eines Bebauungsplanentwurfs § 3 Abs. 2 S. 2 Hs. 1 Baugesetzbuch 1998 (BauGB 1998), Erforderlichkeit einer erneuten Auslegung des unveränderten Restplans im Falle einer Abtrennung eines Teilgebiets nach förmlicher Öffentlichkeitsbeteiligung im Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans, Berührung der Grundzüge der Planung durch Festsetzungsänderungen über die Art der baulichen Nutzung oder Differenzierungen nach § 1 Abs. 4 bis 9 Baunutzungsverordnung (BauNVO), Abwägungsfehler eines Bebauungsplans zur Umsetzung des Zentrenkonzepts bzw. Gewerbekonzepts einer Gemeinde, Gewichtung des mit einem Bebauungsplan verfolgten Konzepts als abwägungsbeachtlicher Belang, Berücksichtigungsfähige abwägungsrechtliche Unterschiede bei der Umsetzung eines mit einem Bebauungsplan verfolgten gemeindlichen Konzepts
Stichwort:Beschleunigtes Verfahren
Leitsatz:1. In der öffentlichen Bekanntmachung des Ortes der Auslegung eines Bebauungsplanentwurfs (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB 1998/BauGB n.F.) braucht regelmäßig nicht der Dienstraum des Verwaltungsgebäudes bezeichnet zu werden, in dem die Planunterlagen zur Einsichtnahme bereit liegen.

2. Wird im Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach erfolgter förmlicher Öffentlichkeitsbeteiligung ein Teil des Plangebiets abgetrennt, bedarf es der erneuten Auslegung des ansonsten unverändert bleibenden Entwurfs des Restplans, wenn sich die Abtrennung des anderen Teilbereichs auf den unveränderten Teilbereich auswirken kann. Das ist u.a. dann der Fall, wenn durch die Abtrennung die Frage der Abwägung hinsichtlich des verbleibenden Planteils neu aufgeworfen wird.

3. Änderungen der Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung oder Differenzierungen nach § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO berühren nicht stets die Grundzüge der Planung im Sinne des § 13 Abs. 1 BauGB. Entscheidend sind die Umstände des jeweiligen Einzelfalls.

4. Ein Bebauungsplan, mit dem das Zentren- bzw. Gewerbekonzept einer Gemeinde umgesetzt wird, ist nicht schon dann abwägungsfehlerhaft, wenn die Gemeinde zuvor von diesem Konzept abgewichen ist. Allerdings ist das Gewicht des Konzepts als abwägungsbeachtlicher Belang (§ 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB) umso geringer, je häufiger und umfangreicher das Konzept bereits durchbrochen worden ist.

5. Bei der Umsetzung dieses Konzepts kann als abwägungserheblicher Unterschied berücksichtigt werden, dass ein Baugrundstück bereits baulich genutzt wird und damit Grundlage beruflicher oder privater Lebensgestaltung geworden ist, die im Grundsatz aufrecht erhalten, aber an sich ändernde Marktgegebenheiten oder Lebensumstände angepasst werden soll.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 4 C 16.07



BGH – Beschluss, X ZB 17/08 vom 15.07.2008

Rechtsgebiete:GWB, SGB V, GVG
Stichwort:Beschleunigtes Verfahren
Leitsatz:a) Gegen die Entscheidung einer Vergabekammer, die das Vergabeverfahren für den Abschluss von Rabattvereinbarungen nach § 130a Abs. 8 SGB V zum Gegenstand hat, ist allein das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zu dem für den Sitz der Vergabekammer zuständigen Oberlandesgericht gegeben.

b) Erklärt ein um die Rechtswegbestimmung angegangener oberster Gerichtshof des Bundes in einem solchen Fall einen anderen Rechtsweg als zulässig, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.
Volltext: BGH - Beschluss, X ZB 17/08

EUGH – Beschluss, C-201/08 vom 03.07.2008

Rechtsgebiete:Richtlinie 2003/30/EG
Schlagworte:Beschleunigtes Verfahren - Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen - Wegfall der Steuerbefreiung für den in einem Energieerzeugnis enthaltenen Anteil an Biokraftstoff - Ersatz durch eine Pflicht zur Beimischung von Biokraftstoff zu konventionellem Kraftstoff
Stichwort:Beschleunigtes Verfahren
Volltext: EUGH - Beschluss, C-201/08

EUGH – Beschluss, C-66/08 vom 22.02.2008

Rechtsgebiete:Rahmenbeschluss 2002/584/JI
Schlagworte:Beschleunigtes Verfahren
Stichwort:Beschleunigtes Verfahren
Volltext: EUGH - Beschluss, C-66/08


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