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Beschlagnahme beschlagnahmte Sachen Herausgabe an Verletzten Zuständigkeit

Entscheidungen der Gerichte




OLG-KOBLENZ – Beschluss, 2 Ws 226/00 vom 18.04.2000

Rechtsgebiete:StPO
Schlagworte:Beschlagnahme beschlagnahmte Sachen Herausgabe an Verletzten Zuständigkeit
Stichwort:Beschlagnahme beschlagnahmte Sachen Herausgabe an Verletzten Zuständigkeit
Leitsatz:Leitsatz:

1.

Verletzter i.S.d. § 111 k StPO ist jeder, dem der Besitz an beweglichen Sachen unmittelbar entzogen worden ist. Übt ein Besitzdiener (§ 855 BGB) den (Mit-)Gewahrsam an beweglichen Sachen aus, ist nur der Geschäftsherr unmittelbarer Besitzer und damit Verletzter.

2.

Ansprüche Dritter stehen der Herausgabe beschlagnahmter Sachen an den Verletzten nur dann entgegen, wenn sie das Recht auf deren Besitz begründen.

3.

Die Absicht des rechtskräftig Verurteilten, ein Wiederaufnahmeverfahren zu betreiben, hindert die Herausgabe beschlagnahmter Sachen an den Verletzten nicht.

4.

Über die Herausgabe entscheidet nach Rechtskraft des Urteils das Gericht der letzten Tatsacheninstanz.
Volltext: OLG-KOBLENZ - Beschluss, 2 Ws 226/00




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