Das artenschutzrechtliche Tötungsverbot nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist nur verletzt, wenn das Risiko des Erfolgseintritts durch das Vorhaben "signifikant", d.h. quantitativ in "deutlicher", "bezeichnender" bzw. "bedeutsamer" Weise erhöht wird.
Der Streitwert für eine nicht näher begründete Bescheidungsklage hinsichtlich der Rentenanpassung nach § 12 c ASO der nds. Zahnärztekammer beträgt die Hälfte des Jahresbetrages der dem Kläger zuletzt bestandskräftig gewährten Rentenanpassung.
Zur Zulässigkeit der Bescheidungsklage bei "stecken gebliebenem" Baugenehmigungsverfahren.
Ob eine am Standort einer Windenergieanlage im Außenbereich errichtete Solaranlage der Forschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dient, ist in entsprechender Anwendung der Kriterien zu beurteilen, die die Rechtsprechung zur dienenden Funktion mitgezogener Betriebsteile im Bereich der Landwirtschaft entwickelt hat.