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Beschäftigungsverbot

Entscheidungen der Gerichte




NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 4 ME 295/08 vom 24.10.2008

Rechtsgebiete:HeimG, HeimPersV
Schlagworte:Beschäftigungsverbot, Bußgeldbescheid, Eignung, Heimleiter, Ordnungswidrigkeiten, Weiterbeschäftigung
Stichwort:Beschäftigungsverbot
Leitsatz:Zur Untersagung der weiteren Beschäftigung eines Heimleiters wegen fehlender pesönlicher Eignung; vorläufiger Rechtsschutz.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 4 ME 295/08



LAG-HAMM – Urteil, 8 Sa 1592/07 vom 11.02.2008

Rechtsgebiete:BGB, RettG NRW
Schlagworte:Annahmeverzug, Verzugslohn, Leistungshindernis, Beschäftigungsverbot, Zurückbehaltungsrecht des Arbeitgebers wegen unterbliebener Fortbildung im Rettungsdienst, arbeitsgerichtlicher Vergleich, Auslegung, Einwendungsverzicht
Stichwort:Beschäftigungsverbot
Leitsatz:1. Verstößt der im Rettungsdienst tätige Arbeitnehmer gegen die sich aus § 5 Abs. 5 RettG NRW ergebende Verpflichtung zur jährlichen Fortbildung, so folgt hieraus kein gesetzliches Beschäftigungsverbot, sondern allein das Recht des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer bis zur Nachholung der Fortbildung von Rettungseinsätzen auszuschließen. Im Falle einer unwirksamen Kündigung schuldet der Arbeitgeber dementsprechend Verzugslohn, wenn der den Arbeitnehmer bis zur Kündigung trotz fehlender Fortbildungsnachweise beschäftigt hatte.

2. Schließen die Parteien zur Erledigung eines Rechtsstreits um die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung einen arbeitsgerichtlichen Vergleich, welcher neben der Einigung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist die Verpflichtung des Arbeitgebers enthält, die Arbeitsvergütung des Arbeitnehmers abzurechnen und auszuzahlen, so stellen die Parteien damit lediglich klar, dass die dem Arbeitnehmer nach materiellem Recht zustehenden Ansprüche zu erfüllen sind (LAG Köln BB 2007,612). Enthält der Vergleich daneben die weitere Klausel, der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers sei "durch tatsächliche Gewährung in Natur (während der Kündigungsfrist) erfüllt", so schließt dies nicht nur den Einwand des Arbeitnehmers aus, keinen Urlaub erhalten zu haben, vielmehr ist auch der Arbeitgeber mit solchen Einwendungen ausgeschlossen, welche für ihn bei Abschluss des Vergleichs bereits erkennbar waren.
Volltext: LAG-HAMM - Urteil, 8 Sa 1592/07

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 7 A 11406/06.OVG vom 03.05.2007

Rechtsgebiete:KitaG
Schlagworte:Abfindung, angemessene Aufwendungen, Angestelltenverhältnis, Arbeitgeber, Arbeitgeberrisiko, Arbeitsrecht, Arbeitsvertrag, Aufwendungen, Ausgleich, Bedarf, Bedarfsplan, Bedarfsplanung, Beschäftigung, Beschäftigungsverbot, Bundesangestelltentarifvertrag, Ersatzkraft, Erzieher, Erzieherin, Fehlbedarf, Jugendlicher, Kind, Kinder- und Jugendhilfe, Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung, Kindergarten, Kindergartenrecht, Kindergärtnerin, Kindertagesstätte, Kindertagesstättengesetz, Kosten, Kündigung, Kündigungsschutzklage, Personal, Personalkosten, Personalkostenzuschuss, Stellenplan, Tätigkeit, Tätigkeitsuntersagung, Tätigkeitsverbot, Vergleich, Zuwendung
Stichwort:Beschäftigungsverbot
Leitsatz:Angemessene Aufwendungen nach § 12 Abs. 1 Satz 1 des Kindertagesstättengesetzes sind nur Personalkosten für solche Stellen, die im Rahmen der Bedarfsplanung ausgewiesen sind und tarifgerecht besetzt werden (im Anschluss an die Urteile des Senats vom 29. September 1987 - 7 A 6/87.OVG -, AS 21, 426 und - 7 A 7/87 -, ZevKR 1990, 61).

Der Träger des Jugendamtes ist in der Regel nicht verpflichtet, ungedeckte Personalkosten zu erstatten, wenn der zusätzliche Bedarf durch die Einstellung von Ersatzkräften für ungeeignetes Personal angefallen ist, dessen Beschäftigung dem Einrichtungsträger zuvor nach § 48 SGB VIII untersagt worden ist, und der Arbeitgeber es versäumt hat, fristlos zu kündigen .

Die Ausgleichspflicht bezweckt nicht, den freiwilligen Einrichtungsträger von seinem Arbeitgeberrisiko zu entbinden, wenn er die ungedeckten Personal- und Folgekosten in vermeidbarer Weise selbst herbeigeführt hat.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 7 A 11406/06.OVG

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 7 E 11594/06.OVG vom 05.04.2007

Rechtsgebiete:AufenthG, ArGV, BeschVerfV
Schlagworte:Abschiebung, Abschiebungshindernis, Angaben, aufenthaltsbeendende Maßnahme, Ausländer, Ausländerrecht, Ausreisepflicht, ausreisepflichtig, Beschäftigung, Beschäftigungserlaubnis, Beschäftigungsverbot, Beschaffung, deklaratorisch, Duldung, Duldungsbescheinigung, Erlaubnis, Erlaubnisvorbehalt, Ermessen, Ermessensentscheidung, falsche Angaben, geduldet, gestattet, gültig, Grund, Hinweis, Identität, Identitätspapier, mitwirken, Mitwirkungspflicht, nachrichtlich, Pass, Passbeschaffung, Passersatz, Pflicht, strafbar, Straftat, Täuschung, Unwertgehalt, Verbot, Verhalten, verhindern, verpflichtet, Verpflichtungsbegehren, vertreten, Verschulden, vollziehbar, vollziehen
Stichwort:Beschäftigungsverbot
Leitsatz:1. § 4 Abs. 3 i.V.m. § 42 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG und § 10 BeschVerfV begründen für geduldete Ausländer ein gesetzliches (Beschäftigungs-)Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Eine Beschäftigungserlaubnis ist deshalb gegebenenfalls mit einem Verpflichtungsbegehren zu erstreiten. Die Ablehnung einer Beschäftigungserlaubnis durch Bescheid und deren nachrichtliche Übernahme in eine Duldungsbescheinigung stellen kein behördliches Beschäftigungsverbot dar (vgl. bereits OVG RP, Beschluss vom 15. März 2007 - 7 B 10213/07.OVG -).

2. Verletzt ein geduldeter Ausländer vorsätzlich die Pflichten, an der Beschaffung eines Identitätspapieres mitzuwirken sowie alles im Sinne des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes Zumutbare zu tun, um seiner Ausreisepflicht unverzüglich nachkommen zu können, so darf ihm gemäß § 11 Satz 1 BeschVerfV keine Beschäftigungserlaubnis erteilt werden.

3. Die vorsätzliche Verletzung der Passbeschaffungs- und Ausreisepflicht kann auch im Rahmen der gemäß § 10 BeschVerfV zu treffenden Ermessensentscheidung berücksichtigt werden (vgl. bereits OVG RP, Beschluss vom 15. März 2007 - 7 B 10213/07.OVG -).
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 7 E 11594/06.OVG


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