JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > B > Beschäftigungsanspruch gegen Betriebserwerber
| Rechtsgebiete: | ZPO, BGB |
| Schlagworte: | Einstweilige Verfügung, Beschäftigungsanspruch gegen Betriebserwerber |
| Stichwort: | Beschäftigungsanspruch gegen Betriebserwerber |
| Leitsatz: | Der Arbeitnehmer hat gegen den Betriebserwerber einen im einstweiligen Verfügungsverfahren durchsetzbaren vorläufigen Beschäftigungsanspruch, wenn - er im arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzverfahren gegen den Betriebsveräußerer obsiegt und - er (wegen Unkenntnis über den Betriebsübergang) keine Möglichkeit hatte, den Beschäftigungsanspruch zeitgleich mit der arbeitsgerichtlichen Klärung der vor dem Betriebsübergang ausgesprochenen Kündigung durchzusetzen. |
| Volltext: LAG-HAMM - Urteil, 19 Sa 881/06 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO, BGB |
| Schlagworte: | Einstweilige Verfügung, Beschäftigungsanspruch gegen Betriebserwerber |
| Stichwort: | Beschäftigungsanspruch gegen Betriebserwerber |
| Leitsatz: | Der Arbeitnehmer hat gegen den Betriebserwerber einen im einstweiligen Verfügungsverfahren durchsetzbaren vorläufigen Beschäftigungsanspruch, wenn - er im arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzverfahren gegen den Betriebsveräußerer obsiegt und - er (wegen Unkenntnis über den Betriebsübergang) keine Möglichkeit hatte, den Beschäftigungsanspruch zeitgleich mit der arbeitsgerichtlichen Klärung der vor dem Betriebsübergang ausgesprochenen Kündigung durchzusetzen. |
| Volltext: LAG-HAMM - Urteil, 19 Sa 879/06 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO, BGB |
| Schlagworte: | Einstweilige Verfügung, Beschäftigungsanspruch gegen Betriebserwerber |
| Stichwort: | Beschäftigungsanspruch gegen Betriebserwerber |
| Leitsatz: | Der Arbeitnehmer hat gegen den Betriebserwerber einen im einstweiligen Verfügungsverfahren durchsetzbaren vorläufigen Beschäftigungsanspruch, wenn - er im arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzverfahren gegen den Betriebsveräußerer obsiegt und - er (wegen Unkenntnis über den Betriebsübergang) keine Möglichkeit hatte, den Beschäftigungsanspruch zeitgleich mit der arbeitsgerichtlichen Klärung der vor dem Betriebsübergang ausgesprochenen Kündigung durchzusetzen. |
| Volltext: LAG-HAMM - Urteil, 19 Sa 880/06 | |
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