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Beschäftigungsanspruch gegen Betriebserwerber

Entscheidungen der Gerichte




LAG-HAMM – Urteil, 19 Sa 881/06 vom 09.06.2006

Rechtsgebiete:ZPO, BGB
Schlagworte:Einstweilige Verfügung, Beschäftigungsanspruch gegen Betriebserwerber
Stichwort:Beschäftigungsanspruch gegen Betriebserwerber
Leitsatz:Der Arbeitnehmer hat gegen den Betriebserwerber einen im einstweiligen Verfügungsverfahren durchsetzbaren vorläufigen Beschäftigungsanspruch, wenn

- er im arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzverfahren gegen den Betriebsveräußerer obsiegt und

- er (wegen Unkenntnis über den Betriebsübergang) keine Möglichkeit hatte, den

Beschäftigungsanspruch zeitgleich mit der arbeitsgerichtlichen Klärung der vor dem Betriebsübergang ausgesprochenen Kündigung durchzusetzen.
Volltext: LAG-HAMM - Urteil, 19 Sa 881/06



LAG-HAMM – Urteil, 19 Sa 879/06 vom 09.06.2006

Rechtsgebiete:ZPO, BGB
Schlagworte:Einstweilige Verfügung, Beschäftigungsanspruch gegen Betriebserwerber
Stichwort:Beschäftigungsanspruch gegen Betriebserwerber
Leitsatz:Der Arbeitnehmer hat gegen den Betriebserwerber einen im einstweiligen Verfügungsverfahren durchsetzbaren vorläufigen Beschäftigungsanspruch, wenn

- er im arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzverfahren gegen den Betriebsveräußerer obsiegt und

- er (wegen Unkenntnis über den Betriebsübergang) keine Möglichkeit hatte, den

Beschäftigungsanspruch zeitgleich mit der arbeitsgerichtlichen Klärung der vor dem Betriebsübergang ausgesprochenen Kündigung durchzusetzen.
Volltext: LAG-HAMM - Urteil, 19 Sa 879/06

LAG-HAMM – Urteil, 19 Sa 880/06 vom 09.06.2006

Rechtsgebiete:ZPO, BGB
Schlagworte:Einstweilige Verfügung, Beschäftigungsanspruch gegen Betriebserwerber
Stichwort:Beschäftigungsanspruch gegen Betriebserwerber
Leitsatz:Der Arbeitnehmer hat gegen den Betriebserwerber einen im einstweiligen Verfügungsverfahren durchsetzbaren vorläufigen Beschäftigungsanspruch, wenn

- er im arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzverfahren gegen den Betriebsveräußerer obsiegt und

- er (wegen Unkenntnis über den Betriebsübergang) keine Möglichkeit hatte, den Beschäftigungsanspruch zeitgleich mit der arbeitsgerichtlichen Klärung der vor dem Betriebsübergang ausgesprochenen Kündigung durchzusetzen.
Volltext: LAG-HAMM - Urteil, 19 Sa 880/06


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