JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > B > Beschäftigungsanspruch
| Rechtsgebiete: | StPO, BGB, ArbGG, ZPO, BetrVG, TVöD, KSchG |
| Schlagworte: | Kündigung wegen Strafanzeige gegen Arbeitgeber - Auflösungsantrag - Beschäftigungsanspruch |
| Stichwort: | Beschäftigungsanspruch |
| Volltext: LAG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 10 Sa 691/08 | |
| Rechtsgebiete: | BetrVG, BGB, GewO |
| Schlagworte: | Beschäftigungsanspruch, Betriebsrat, Mitbestimmung, Versetzung |
| Stichwort: | Beschäftigungsanspruch |
| Leitsatz: | 1. Eine Versetzung ist mitbestimmungswidrig und zugleich individualrechtlich unwirksam, wenn der Arbeitgeber sie als endgültige personelle Maßnahme und nicht als vorläufige im Sinne des § 100 BetrVG durchführt und den Betriebsrat nach § 99 BetrVG zwar unterrichtet hat, die Frist des § 99 Abs. 3 BetrVG aber noch nicht abgelaufen ist und der Betriebsrat erst nach Vornahme der Versetzung zustimmt. 2. Eine Versetzung ist bereits dann erfolgt, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Anweisung gibt, an einem bestimmten Ort eine bestimmte Tätigkeit ab einem bestimmten Zeitpunkt zu verrichten. Von der Zufälligkeit, ob der Arbeitnehmer in der Lage ist, diese neue Tätigkeit tatsächlich aufzunehmen, oder ob er daran aufgrund von Krankheit gehindert ist, hängt der Zuweisungsakt als solches nicht ab. 3. Ein Arbeitnehmer kann sich gegen eine Versetzung auch mit einer Klage auf Beschäftigung zu den bisherigen Arbeitsbedingungen, d.h. auf seinem alten Arbeitsplatz wenden (entgegen LAG Hamm, 8. März 2005, 19 Sa 2128/04, NZA-RR 2005, S. 462 <463 f.>). Ein entsprechendes Urteil hat nicht lediglich feststellenden Charakter (entgegen BAG, 2. April 1996, 1 AZR 743/95, NZA 1997, S 112 <114>). Einwendungen gegen den Beschäftigungsanspruch, z. B. die Zuweisung einer anderen Tätigkeit durch eine erneute, diesmal rechtmäßige Ausübung des Direktionsrechts kann der Arbeitgeber im laufenden Verfahren bis zur letzten mündlichen Verhandlung (ggf. auch im Berufungsverfahren), danach im Wege der Vollstreckungsabwehrklage geltend zu machen. |
| Volltext: LAG-HAMM - Urteil, 14 Sa 1957/07 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO, BetrVG |
| Schlagworte: | einstweilige Verfügung, Beschäftigungsanspruch, Betriebsratsmitglied, Zustimmungsersetzungsverfahren, Kündigung, Verdacht, Unterschlagung |
| Stichwort: | Beschäftigungsanspruch |
| Volltext: HESSISCHES-LAG - Urteil, 18 SaGa 553/08 | |
| Rechtsgebiete: | BGB, ZPO |
| Schlagworte: | Allgemeine Geschäftsbedingungen, Beschäftigungsanspruch, einstweilige Verfügung, Verfügungsanspruch, Verfügungsgrund, Versetzung, Versetzungsklausel |
| Stichwort: | Beschäftigungsanspruch |
| Leitsatz: | 1. Eine in einem Formulararbeitsvertrag enthaltene Versetzungsklausel, wonach sich der Arbeitgeber vorbehält, dem Arbeitnehmer statt der vertraglich konkret vereinbarten Tätigkeit (hier: Logistikleiter) auch eine seiner Vorbildung und seinen Fähigkeiten entsprechende Aufgabe zu übertragen, und wonach er sich in diesem Fall bemüht, am gleichen oder einem anderen Standort eine Stellung anzubieten, die der vorherigen gleichwertig ist, ist gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, weil sich der Arbeitgeber damit die Zuweisung auch einer geringwertigeren Tätigkeit vorbehält. 2. Der allgemeine Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers im streitlos bestehenden Arbeitsverhältnis kann im Wege der einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden. 3. Im Falle des Streits um eine Versetzung erscheint es zweifelhaft, ob ein Verfügungsanspruch nur dann besteht, wenn die Versetzung offensichtlich unwirksam ist. Jedenfalls besteht im Falle einer offensichtlich unwirksamen Versetzung kein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers an der Beschäftigung mit der zugewiesenen Tätigkeit. 4. Der für eine einstweilige Verfügung auf Beschäftigung erforderliche Verfügungsgrund setzt jedenfalls dann, wenn an dem Bestand des Verfügungsanspruchs kein vernünftiger Zweifel besteht, nicht das Vorliegen eines Notfalls oder den drohenden Eintritt schwerster Nachteile voraus. Es genügt ein überwiegendes Interesse an der zeitnahen Durchsetzung. 5. Ein Verfügungsgrund entfällt unter dem Gesichtspunkt der Selbstwiderlegung der Dringlichkeit nicht, wenn der Arbeitnehmer aufgrund von Verhandlungen mit dem Arbeitgeber über einen anderweitigen Einsatz oder eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zunächst nicht im Wege der einstweiligen Verfügung die Beschäftigung in der bisherigen Tätigkeit verlangt. Es genügt, wenn er zeitnah mit der Zuweisung der neuen Tätigkeit einen entsprechenden Antrag stellt. 6. Ein Verfügungsgrund entfällt unter dem Gesichtspunkt der Selbstwiderlegung der Dringlichkeit nicht, wenn der Arbeitnehmer nach dem erstinstanzlichen Urteil, das seinen Antrag zurückweist, die Berufungsfrist und die Berufungsbegründungsfrist voll ausschöpft. |
| Volltext: LAG-HAMM - Urteil, 14 SaGa 39/07 | |
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