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Beschäftigtenbegriff

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BVERWG – Beschluss, BVerwG 6 P 2.99 vom 26.01.2000

Rechtsgebiete:BPersVG, MBG SH, BetrVG, SchwbG, BSHG, ArbGG
Schlagworte:Auslegung des Antrages, Heranziehung von Sozialhilfeempfängern zu zusätzlicher und gemeinnütziger Arbeit, Hilfe zum Lebensunterhalt zuzüglich einer angemessenen Entschädigung für Mehraufwendungen, Beschäftigtenbegriff, Personen, die überwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, sittlichen Besserung oder Erziehung beschäftigt werden, Allzuständigkeit des Personalrats.
Stichwort:Beschäftigtenbegriff
Leitsatz:Leitsätze:

Personen, die als Sozialhilfeempfänger zusätzliche und gemeinnützige Arbeit leisten, sind auch dann, wenn sie Hilfe zum Lebensunterhalt zuzüglich einer Entschädigung nach § 19 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 Alternative 2 BSHG erhalten, nicht derjenigen Gruppe zuzurechnen, die überwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, sittlichen Besserung oder Erziehung beschäftigt werden.

Die Mitbestimmung des Personalrats aus Gründen der Allzuständigkeit nach § 51 Abs. 1 MBG SH greift schon bei der vorentscheidenden Maßnahme der Schaffung von Gelegenheit zu gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit, weil eine Mitbestimmung bei der späteren Heranziehung durch Bescheid nicht in Betracht kommt und eine Mitbestimmung beim Vollzug dieser Bescheide oftmals zu spät kommen würde.

Beschluß des 6. Senats vom 26. Januar 2000 - BVerwG 6 P 2.99 -

I. VG Schleswig vom 27.07.1998 - Az.: VG PL 9/98 -
II. OVG Schleswig vom 28.09.1998 - Az.: OVG 12 L 7/98 -
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 6 P 2.99




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