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Beschädigung eines Pkw auf dem Firmenparkplatz

Entscheidungen der Gerichte




BAG – Urteil, 8 AZR 518/99 vom 25.05.2000

Rechtsgebiete:BGB, ArbSchG, BIMSchG
Schlagworte:Haftung des Arbeitgebers - Beschädigung eines Pkw auf dem Firmenparkplatz
Stichwort:Beschädigung eines Pkw auf dem Firmenparkplatz
Leitsatz:Leitsätze:

1. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die berechtigterweise auf das Betriebsgelände mitgebrachten Sachen des Arbeitnehmers durch zumutbare Maßnahmen vor Beschädigungen durch Dritte zu schützen. Wie weit diese Pflicht geht, ist im Einzelfall nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der betrieblichen und örtlichen Verhältnisse zu bestimmen. Der Arbeitgeber haftet bei schuldhafter Pflichtverletzung auf Schadensersatz (im Anschluß an BAG 25. Juni 1975 - 5 AZR 260/74 - AP BGB § 611 Parkplatz Nr. 4 = EzA BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 17).

2. Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers beinhaltet auch, Schädigungen zu unterlassen. Der Arbeitgeber hat das Verschulden von Erfüllungsgehilfen in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden (§ 278 BGB). Werkunternehmer, die auf dem Betriebsgelände Arbeiten ausführen und nur aufgrund besonderer Umstände mit dem Eigentum des Arbeitnehmers in Berührung kommen, sind regelmäßig keine Erfüllungsgehilfen des Arbeitgebers.

Aktenzeichen: 8 AZR 518/99
Bundesarbeitsgericht 8. Senat Urteil vom 25. Mai 2000
- 8 AZR 518/99 -

I. Arbeitsgericht
Rheine
- 2 Ca 654/98 -
Urteil vom 9. September 1998

II. Landesarbeitsgericht
Hamm
- 15 Sa 2236/98 -
Urteil vom 21. Mai 1999
Volltext: BAG - Urteil, 8 AZR 518/99




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