JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > B > Beschädigung
| Rechtsgebiete: | LSA-BG |
| Schlagworte: | Anscheinsbeweis, Beschädigung, Dienst-Kfz |
| Stichwort: | Beschädigung |
| Leitsatz: | Die Anscheinsbeweisführung setzt einen Lebenssachverhalt voraus, der nach der Lebenserfahrung regelmäßig auf einen bestimmten Verlauf hinweist und es rechtfertigt, die besonderen Umstände des Einzelfalles in ihrer Bedeutung zurücktreten zu lassen. Dabei muss das Gericht von Amts wegen erforschen, ob tatsächlich ein zur Anwendung der Regeln über den Anscheinsbeweis führender typischer Geschehensablauf vorliegt (im Anschluss an BVerwG, U. v. 24.8.1999, NVwZ-RR 2000, 256 ff.). |
| Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Urteil, 1 L 194/07 | |
| Rechtsgebiete: | BauO LSA, DenkmSchG LSA, VwGO |
| Schlagworte: | Beschädigung, Beseitigung, Denkmalbereich, Denkmalschutz, Pflaster, Rechtsgrundlage, Rechtskraft, Sachlage |
| Stichwort: | Beschädigung |
| Leitsatz: | 1. Steht auf Grund eines verwaltungsgerichtlichen Urteils rechtskräftig fest, dass der Einbau von Betonverbundpflaster denkmalrechtswidrig und die Verwendung von Natursteinpflaster zumutbar ist, kann sich der Betroffene im nachfolgenden Verfahren auf Beseitigung des Betonpflasters bei unveränderter Sach- und Rechtslage nicht darauf berufen, die Behörde habe kein "schlüssiges Denkmalkonzept" und hätte bei ihrer Ermessensentscheidung (nochmals) sein Interesse an der Verwendung des eingebauten (rutschfesteren) Pflasters berücksichtigen müssen. 2. Es bleibt offen, ob der Austausch von zu DDR-Zeiten verlegten Betonplatten durch Betonverbundpflaster mit Natursteinvorsatz als "Beschädigung" eines Denkmalbereichs im Sinne von § 9 Abs. 8 DenkmSchG LSA angesehen werden kann und die Behörde als "minus" zur "Instandsetzung auf andere vorgeschriebene Weise" lediglich die Entfernung des nicht denkmalgerechten Pflasters verfügen darf. 3. Die Generalklausel des § 4 Abs. 1 DenmkmSchG LSA umfasst die Befugnis, die Beseitigung einer nicht genehmigten und nicht genehmigungsfähigen Beeinträchtigung eines Kulturdenkmals zu dem Zweck anzuordnen, einen unter Denkmalschutzgesichtspunkten formell und materiell rechtmäßigen Zustand zu erreichen. 4. Die Verwaltungsgerichte haben grundsätzlich umfassend zu prüfen, ob das materielle Recht die durch einen Verwaltungsakt getroffene Regelung trägt oder nicht. Hierzu gehört auch die Prüfung, ob ein angegriffener Verwaltungsakt kraft einer anderen als der angegebenen Rechtsgrundlage rechtmäßig ist. Auch bei Ermessensentscheidungen ist ein Auswechseln der Rechtsgrundlage nicht von vorn herein unzulässig. Die Heranziehung anderer als im angefochtenen Bescheid genannter Normen ist dem Gericht nur dann verwehrt, wenn die anderweitige rechtliche Begründung zu einer Wesensveränderung des angefochtenen Bescheides führen würde. |
| Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 2 L 192/07 | |
| Rechtsgebiete: | NBG |
| Schlagworte: | Beschädigung, Ermessen, Handy, privates, Polizeibeamter, Schadensersatz |
| Stichwort: | Beschädigung |
| Leitsatz: | Zur Frage, ob der Dienstherr verpflichtet ist, einem Polizeibeamten des Mobilen Einsatzkommandos Schadensersatz für ein privates Handy zu leisten, das während eines Einsatzes beschädigt worden ist. |
| Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 5 LB 190/05 | |
| Rechtsgebiete: | MÜ |
| Schlagworte: | Beförderung, Beförderungsvertrag, Luftbeförderung, Luftfracht, Flug, Reise, Gepäck, Reisegepäck, Kamera, Fotoapparat, Beschädigung, Schaden, Anzeige, Anzeigpflicht |
| Stichwort: | Beschädigung |
| Leitsatz: | Der teilweise Verlust des Inhalts eines Gepäckstücks (hier: Kamera) stellt ein Beschädigung im Sinne von Art. 31 II MÜ dar und unterliegt einer Anzeigepflicht, die auch durch die Kenntnis des Luftfrachtführers von einer Beschädigung des Gepäckstücks nicht entfällt. |
| Volltext: OLG-FRANKFURT - Urteil, 8 U 184/06 | |
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