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Beruhen

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Beschluss, BVerwG 1 B 11.05 vom 30.03.2005

Rechtsgebiete:VwGO, AuslG, AufenthG
Schlagworte:Rechtsgrundsätzliche Bedeutung, Gesetzesänderung nach Erlass des Berufungsurteils, Beruhen, Entscheidungserheblichkeit, Zeitpunkt
Stichwort:Beruhen
Leitsatz:Eine Rechtsfrage, die sich nur auf eine nach der Berufungsentscheidung in Kraft getretene neue Rechtsgrundlage bezieht (hier: § 25 Abs. 5 Satz 2 bis 4 AufenthG), verleiht der Sache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und kann deshalb nicht zur Zulassung der Revision führen.
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 1 B 11.05



OLG-HAMM – Beschluss, 3 Ss 168/04 vom 13.05.2004

Rechtsgebiete:StPO, StGB
Schlagworte:Strafausspruch, Aufhebung, neue Feststellungen erforderlich, Bezugnahme auf die aufgehobenen, Rechtsfehler, Beruhen, Gesamtstrafenbildung
Stichwort:Beruhen
Leitsatz:1. Wird ein Urteil im Strafausspruch mit den dazu gehörenden Feststellungen aufgehoben, können diese für das neue Urteil nicht mehr, auch nicht im Wege der Bezugnahme oder Verweisung herangezogen werden. Werden sie dennoch herangezogen, handelt es sich um einen Rechtsfehler, der jedoch nur dann zur Aufhebung des neuen Urteils führt, wenn er sich auf die Höhe der verhängten Strafen ausgewirkt hat.

2. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen darf nämlich bei der Gesamtstrafenbildung in einfach gelagerten Fällen auch auf die bis dahin im Urteil zur Bildung der Einzelstrafen niedergelegten Erwägungen Bezug genommen werden
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 3 Ss 168/04

OLG-HAMM – Beschluss, 1 Ss 2/04 vom 20.01.2004

Rechtsgebiete:GVG, StPO
Schlagworte:Dolmetscher, Vereidigung, Fehlen, Beruhen
Stichwort:Beruhen
Leitsatz:Ein Urteil beruht in der Regel auf einer fehlenden Dolmetschervereidigung nach § 189 GVG.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 1 Ss 2/04

OLG-KOBLENZ – Beschluss, 1 Ss 127/02 vom 16.10.2002

Rechtsgebiete:StPO
Schlagworte:Beweisantrag, Ablehnung, Wahrunterstellung, Offenkundigkeit, Beruhen, Verteidigerschriftsatz, Verlesen, Verlesung, Grundsatz der persönlichen Vernehmung, Unmittelbarkeitsgrundsatz, Schriftstücke, Urkunden, Vorhalt, Verfahrensrüge, Begründung
Stichwort:Beruhen
Leitsatz:1. Auf der unterbliebenen Erörterung einer bei Ablehnung eines Beweisantrags als wahr unterstellten Tatsache in den Urteilsgründen beruht das Urteil nicht, wenn ausgeschlossen werden kann, dass das Ergebnis der Beweiswürdigung bei einer ausdrücklichen Befassung mit der Beweistatsache anders ausgefallen wäre.

2. Die unvollständige Bescheidung eines Beweisantrags führt nicht zur Aufhebung des Urteils, wenn die Beweistatsache erkennbar bedeutungslos gewesen ist und der Angeklagte bei ordnungsgemäßer Ablehnung seines Antrags darauf nicht mit weiterem Verteidigungsvorbringen hätte reagieren können.

3. Der Grundsatz der persönlichen Vernehmung nach § 250 S. 2 StPO steht der Verlesung eines im Ermittlungsverfahren abgegebenen Verteidigerschriftsatzes nicht entgegen, soweit dieser lediglich subjektive Wertungen des Verfassers enthält.

4. Zur ordnungsgemäßen Begründung einer auf die Verletzung des § 261 StPO gerichteten Verfahrensrüge, im Urteil sei ein Schriftstück verwertet worden, das nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen sei, gehört nicht nur die Behauptung, die Urkunde sei nicht verlesen und das Selbstleseverfahren nicht angewandt worden, sondern auch die Darlegung, dass das Schriftstück nicht in sonst zulässiger Weise zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden ist. Wird dieses im Urteil weder ganz noch auszugsweise im Wortlaut zitiert und ist in der Hauptverhandlung eine Beweisperson vernommen worden, die vom Inhalt des Schriftstücks gewusst haben kann, reicht die bloße pauschale Behauptung, ein Vorhalt habe nicht stattgefunden, als Begründungsvorbringen nicht aus.
Volltext: OLG-KOBLENZ - Beschluss, 1 Ss 127/02


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