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Berufungshauptverhandlung

Entscheidungen der Gerichte




OLG-HAMM – Beschluss, 3 Ws 231/09 vom 15.07.2009

Rechtsgebiete:StPO
Schlagworte:Wiedereinsetzung, Berufungshauptverhandlung
Stichwort:Berufungshauptverhandlung
Leitsatz:Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung wegen eines Ladungsmangels analog §§ 44, 45, 329 Abs. 3 StPO kann nur auf (rechtzeitigen) Antrag, nicht aber von Amts wegen, gewährt werden.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 3 Ws 231/09



OLG-HAMM – Beschluss, 2 Ss 52/09 vom 03.03.2009

Rechtsgebiete:StPO
Schlagworte:Berufungshauptverhandlung, Ausbleiben, Verwerfung, Wartezeit, Begründung, Revision
Stichwort:Berufungshauptverhandlung
Leitsatz:1. Das Gericht hat, sofern der Angeklagte zur angesetzten Terminsstunde für die Berufungshauptverhandlung nicht erschienen ist, in der Regel 15 Minuten zu warten, bevor es sein Rechtsmittel verwirft.

2. Die Frage, ob die Fürsorgepflicht des Gerichts oder der Grundsatz des fairen Verfahrens über 15 Minuten hinaus ein weiteres Zuwarten gebieten, ist davon abhängig, ob und in wieweit den Angeklagten ein Verschulden an der Verspätung trifft.

3. Die Revisionsbegründung muss deshalb Angaben zum Grund der Verspätung des Angeklagten enthalten.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 2 Ss 52/09

OLG-HAMM – Beschluss, 2 Ss 291/08 vom 31.07.2008

Rechtsgebiete:StPO
Schlagworte:Berufungshauptverhandlung, Ausbleiben, Verwerfung, Entschuldigung, berufliche Gründe, Darlegungspflicht
Stichwort:Berufungshauptverhandlung
Leitsatz:Die Wahrnehmung beruflicher Pflichten entschuldigt das Ausbleiben des Angeklagten im Berufungshauptverhandlungstermin nur dann, wenn sie unaufschiebbar und derart gewichtig sind, dass dem Betroffenen ein Erscheinen nicht zugemutet werden kann. Der Angeklagte hat sein Entschuldigungsvorbringen so weit wie möglich zu konkretisieren und zu substantiieren.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 2 Ss 291/08

OLG-HAMM – Beschluss, 5 Ss 266/08 vom 26.06.2008

Rechtsgebiete:StPO
Schlagworte:Berufungshauptverhandlung, Ausbleiben, Verwerfung, Fortsetzungstermin, Zulässigkeit
Stichwort:Berufungshauptverhandlung
Leitsatz:Bleibt der Angeklagte nicht zu Beginn der Berufungshauptverhandlung aus, sondern in einem Fortsetzungstermin verworfen, nachdem zuvor bereits verhandelt worden war, ist § 329 Abs. 1 StPO nicht anwendbar, da der Angeklagte nicht "bei Beginn" einer Hauptverhandlung, sondern bei deren Fortsetzung ausgeblieben ist.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 5 Ss 266/08


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