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Berufungsfrist bei nicht zugestelltem Urteil

Entscheidungen der Gerichte




LAG-KOELN – Urteil, 4 Sa 365/06 vom 01.09.2006

Rechtsgebiete:ArbGG, ZPO, BGB
Schlagworte:Berufungsfrist bei nicht zugestelltem Urteil
Stichwort:Berufungsfrist bei nicht zugestelltem Urteil
Leitsatz:§ 66 Abs. 1 ArbGG statuiert entgegen einer missverständlichen Formulierung des BAG (28.10.2004 - 8 AZR 492/03; 06.07.2005 - 4 AZR 35/04) bei nicht zugestelltem Urteil nicht eine Frist zur Einlegung der Berufung von 6 Monaten nach der Verkündung des Urteils. Vielmehr gilt zunächst eine Frist von 5 Monaten nach der Verkündung. Mit deren Ablauf beginnt die Einmonatsfrist für die Einlegung der Berufung.

Bei Verkündung des Urteils am 30.09.2005 endete die Höchstfrist zur Einlegung der Berufung damit am 28.03.2006 und nicht am 30.03.2006.
Volltext: LAG-KOELN - Urteil, 4 Sa 365/06



BAG – Urteil, 4 AZR 35/04 vom 06.07.2005

Rechtsgebiete:ArbGG
Schlagworte:Berufungsfrist bei nicht zugestelltem Urteil
Stichwort:Berufungsfrist bei nicht zugestelltem Urteil
Volltext: BAG - Urteil, 4 AZR 35/04

BAG – Urteil, 4 AZR 531/03 vom 03.11.2004

Rechtsgebiete:ArbGG
Schlagworte:Berufungsfrist bei nicht zugestelltem Urteil
Stichwort:Berufungsfrist bei nicht zugestelltem Urteil
Volltext: BAG - Urteil, 4 AZR 531/03

BAG – Urteil, 8 AZR 492/03 vom 28.10.2004

Rechtsgebiete:ArbGG
Schlagworte:Berufungsfrist bei nicht zugestelltem Urteil
Stichwort:Berufungsfrist bei nicht zugestelltem Urteil
Leitsatz:Fehlt es an der Zustellung eines vollständig abgefassten Urteils eines Arbeitsgerichts, beginnt die Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung. In diesem Fall endet die Berufungsfrist sechs Monate und die Berufungsbegründungsfrist sieben Monate nach Verkündung.
Volltext: BAG - Urteil, 8 AZR 492/03


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