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Berufungseinlegungsfrist

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LAG-KOELN – Urteil, 3 Sa 232/03 vom 24.09.2003

Rechtsgebiete:ArbGG, ZPO
Schlagworte:Berufungseinlegungsfrist, Berufungsbegründungsfrist, Rechtsmittelbelehrung
Stichwort:Berufungseinlegungsfrist
Leitsatz:§ 66 Abs. 1 S. 2 ArbGG stellt eine Spezialvorschrift zu § 9 Abs. 5 ArbGG dar. Die Jahresfrist des § 9 Abs. 5 S. 4 ArbGG ist daher im Rahmen der Berufungsfrist nicht anwendbar. Die einmonatige Berufungseinlegungs- sowie die zweimonatige Berufungsbegründungsfrist beginnen spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des erstinstanzlichen Urteils(tenors).
Volltext: LAG-KOELN - Urteil, 3 Sa 232/03




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