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Berufswidrige Werbung

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Urteil, BVerwG 3 C 1.07 vom 17.01.2008

Rechtsgebiete:GG, AMG, ApBetrO, HeilBerG NW, BOAPO Westf. L.
Schlagworte:Berufswidrige Werbung, Apothekenbezeichnung, Internationale Apotheke, Bezeichnung als Internationale Apotheke
Stichwort:Berufswidrige Werbung
Leitsatz:Das Recht zur Bezeichnung als "Internationale Apotheke" setzt nicht voraus, dass in nennenswertem Umfang gängige ausländische Arzneimittel vorrätig gehalten werden.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 3 C 1.07



SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG – Urteil, 3 KN 1/02 vom 22.08.2003

Rechtsgebiete:BO der Zahnärztekammer SH, Weiterbildungsordnung der Zahnärztekammer SH, GG, HeilbG SH, UWG, VwGO, LVwG SH, Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde
Schlagworte:Berufsrecht, Zahnarzt, Satzung, Normenkontrollverfahren, Werbung, Gebietsbezeichnung, Kieferorthopädie, Oralchirurgie, Facharzt, Fachzahnarzt, Tätigkeitsschwerpunkt, Interessenschwerpunkt, Berufsordnung, Berufsausübung, Berufspflichten, Antragsbefugnis, Irreführung, berufswidrige Werbung
Stichwort:Berufswidrige Werbung
Leitsatz:1. Die Antragsbefugnis eines Fachzahnarztes im Normenkontrollverfahren folgt aus der Fürsorgepflicht der Zahnärztekammer im Facharztwesen und im geschäftlichen Verkehr der einzelnen Zahnärzte untereinander gegenüber den (Fach-)Zahnärzten

2. Kein Verstoß gegen höherrangiges Recht, wenn die Zahnärztekammer in ihrer Berufsordnung die Möglichkeit eröffnet, Tätigkeitsschwerpunkte auch im Bereich der durch Fachzahnarztbezeichnungen geregelten Gebiete zu führen.
Volltext: SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG - Urteil, 3 KN 1/02

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, LBGH A 11762/02.OVG vom 17.04.2003

Rechtsgebiete:HeilBG, BOÄ Rh-Pf
Schlagworte:Arzt, Arztpraxis, Berufspflicht, Berufspflichtverletzung, Werbung, berufswidrige Werbung, Patienteninformation, Außendarstellung, Werbeträger, Praxisstele, Fensterbeschriftung, Leistungsangebot
Stichwort:Berufswidrige Werbung
Leitsatz:Dem Arzt ist nicht jede, sondern nur die berufswidrige Werbung verboten; berufswidrig ist eine Werbung, die keine sachangemessene Information darstellt oder sonst übertrieben ist.

Die Benutzung bestimmter Informationsträger und die Nennung von Leistungsangeboten sind nicht schon deshalb berufswidrig, weil sie über die in der Berufsordnung festgeschriebenen Formen und Inhalte der Außendarstellung hinausgehen.

Danach kann das Aufstellen einer Stele mit Hinweisen auf das Leistungsangebot einer Radiologischen Praxis zulässig, die zusätzliche Anbringung von Fensterbeschriftungen mit entsprechendem Inhalt dagegen berufswidrig sein.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, LBGH A 11762/02.OVG


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