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Berufsunfähigkeitsrente

Entscheidungen der Gerichte




HESSISCHER-VGH – Beschluss, 3 A 2614/08.Z vom 06.07.2009

Rechtsgebiete:GG, Hess. HeilbG
Schlagworte:Altersrente, Arzt, Beiträge, Berufsunfähigkeitsrente, Landesärztekammer Hessen, Überleitung, Versorungswerk
Stichwort:Berufsunfähigkeitsrente
Leitsatz:Der in einer Satzung eines ärztlichen Versorgungswerks bestimmte Ausschluss der Überleitung geleisteter Beiträge bei einem Wechsel des Versorgungswerks, falls schon mehr als 60 Monate Beiträge entrichtet wurden, verstößt nicht gegen Rechtsvorschriften.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 3 A 2614/08.Z



NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 8 LB 7/08 vom 12.02.2009

Rechtsgebiete:ABH, ASO, VwGO
Schlagworte:Altersversorgungswerk, Aufgabe, Berufsunfähigkeit, Berufsunfähigkeitsrente, Praxis, Versorgungswerk, Versorgungswerk, berufsständisch, Vertreter, Zahnarzt, zahnärztliche Tätigkeit
Stichwort:Berufsunfähigkeitsrente
Leitsatz:Wer seine Praxis durch einen Vertreter fortführen läßt, erhält mangels Aufgabe seiner zahnärztlichen Tätigkeit unverändert keine Berufsunfähigkeitsrente vom zahnärztlichen Versorgungswerk in Niedersachsen.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 8 LB 7/08

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 L 246/08 vom 19.01.2009

Rechtsgebiete:SGB V
Schlagworte:Berufsunfähigkeitsrente, Kassenarzt, Praxisaufgabe, Zahnarzt, Zulassung
Stichwort:Berufsunfähigkeitsrente
Leitsatz:1. Die "Aufgabe der Praxis" stellt das rechtliche und tatsächliche Korrelat zu der Nichtausübung der zahnärztlichen Tätigkeit dar. Erforderlich ist deshalb, dass der die Berufsunfähigkeitsrente beantragende Zahnarzt tatsächlich und rechtlich nicht mehr eine eigene Zahnarztpraxis führt und aus dieser keine nachhaltigen Einkünfte aus zahnärztlicher Tätigkeit bezieht (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 05.07.2002 - 8 LB 45/02).

2. Das Führen einer Praxis in rechtlicher Hinsicht hängt nicht in jedem Fall von der Kassenarztzulassung bzw. vom Vorliegen der Voraussetzungen für eine solche Zulassung ab.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 2 L 246/08

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 8 LB 212/05 vom 26.04.2007

Rechtsgebiete:ASO, HKG
Schlagworte:Alterssicherung, Alterssicherungsordnung, Anrechnung, Arbeitsmarkt, Arzt, Ärzte, Ärztekammer, Ärzteversorgung, Ärztliche Tätigkeit, Berufstätigkeit, Berufsunfähigkeit, Berufsunfähigkeitsrente, Existenzgrundlage, Existenzsicherung, Krankheit, Lohnersatzleistung, Streitwert, Streitwertkatalog, Tätigkeit, ärztliche Versorgung, berufsständische Versorgungswerk, berufsständisch
Stichwort:Berufsunfähigkeitsrente
Leitsatz:1. Ein Arzt, der theoretisch noch in Teilbereichen seines Berufes arbeiten kann, dem aber wegen seiner erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen tatsächlich eine solche Möglichkeit verschlossen ist, ist berufsunfähig i. S. v. § 16 der Alterssicherungsordnung der Ärztekammer Niedersachsen (ASO).

2. Ärztliche Tätigkeit i. S. v. § 16 Abs. 1 ASO ist nur eine solche, für die rechtlich zwingend eine ärztliche Approbation oder Berufserlaubnis erforderlich ist.

3. Für die Streitwertfestsetzung bei Renten in einem berufsständischen Versorgungswerk ist gemäß Nr. 14. 3 des Streitwertkatalogs (nur noch) der dreifache Jahresbetrag der streitigen Leistung maßgebend.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 8 LB 212/05


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