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berufsregelnde Tendenz

Entscheidungen der Gerichte




VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 1 S 174/08 vom 24.04.2008

Rechtsgebiete:GG, FwG, LKrO
Schlagworte:Feuerwehr, Alarmeinrichtung, Alarmierungskette, Alarmumsetzer, Funkturm, Sendemast, Duldungspflicht, Berufsfreiheit, berufsregelnde Tendenz, Indienstnahme Privater, Landkreis, Ausgleichsaufgabe
Stichwort:berufsregelnde Tendenz
Leitsatz:1. Die entschädigungslose Duldungspflicht nach § 33 Abs. 3 FwG verletzt gewerbliche Betreiber von Funktürmen nicht in ihrem Grundrecht der Berufsfreiheit.

2. Für die Durchsetzung der Pflicht, die Anbringung eines Alarmumsetzers zu dulden, ist die Gemeinde zuständig. Der Landkreis ist auf die Wahrnehmung einer sogenannten Ausgleichsaufgabe durch finanzielle Zuwendungen an und Verwaltungshilfe für die Gemeinde beschränkt.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 1 S 174/08



VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 9 S 2506/01 vom 10.09.2002

Rechtsgebiete:GG, MPG 1994, MPG 2001, AMG, HeilbKG, Berufsordnung für Ärzte
Schlagworte:Medizinprodukte, Arzneimittel, klinische Prüfung beim Menschen, Ethikkommission, Deklaration von Helsinki, Berufsfreiheit, berufsregelnde Tendenz, Wettbewerb, Verwaltungsmonopol, Konkurrentenklage
Stichwort:berufsregelnde Tendenz
Leitsatz:1. Der Staat greift in die Berufsfreiheit einer privaten Ethikkommission durch Maßnahmen ein, die eine eigene - öffentlich-rechtliche - Ethikkommission bevorzugen und dadurch einen erheblichen Konkurrenznachteil bei den privaten Ethikkommissionen bewirken.

2. Die Ethikkommission der Landesärztekammer Baden-Württemberg darf Stellungnahmen nach § 20 Abs. 7 MPG abgeben.

3. Bundesrecht hindert nicht, durch Landesrecht eine Berufspflicht der an der klinischen Prüfung eines Medizinproduktes beteiligten Ärzte vorzusehen, sich durch die Ethikkommission der Landesärztekammer beraten zu lassen. Die Pflichtberatung darf jedoch der Ethikkommission der Landesärztekammer mit Blick auf die Abgabe von Stellungnahmen nach § 20 Abs. 7 MPG keinen Wettbewerbsvorsprung gegenüber privaten Ethikkommissionen verschaffen und nicht dazu führen, dass bei multizentrischen Studien eine zweite - landeseigene - Stellungnahme nach § 20 Abs. 7 MPG eingeholt werden muss.

4. Mit diesen Anforderungen sind §§ 5 und 30 Abs. 4 HeilbKG vereinbar. Mit Bundesrecht unvereinbar ist jedoch, dass das Statut über die Ethikkommission der Landesärztekammer Baden-Württemberg die berufsrechtliche Pflichtberatung der an der Prüfung teilnehmenden Ärzte so ausgestaltet, dass sie zugleich als Stellungnahme nach § 20 Abs. 7 MPG hinreicht, ohne zugleich vorzusehen, dass die Beratungspflicht auch durch Vorlage des zustimmenden Votums einer privaten Ethikkommission erfüllt werden kann.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 9 S 2506/01


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