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Berufspflichten

Entscheidungen der Gerichte




THUERINGER-OVG – Beschluss, 2 EO 793/05 vom 27.06.2006

Rechtsgebiete:AMG, ApoG, ApBetrO, WvGO, ThürHeilBG
Schlagworte:Apotheke, Rezeptsammelstelle, Versandhandel, Berufspflichten, Landesapothekenkammer, Apothekenaufsicht, Arzneimittelrecht, konkurrierende Zuständigkeit
Stichwort:Berufspflichten
Leitsatz:Die landesrechtliche Ermächtigungsnorm, wonach die Landesapothekenkammer ihre Mitglieder betreffende Verwaltungsakte, insbesondere auch zur Durchsetzung von deren Berufspflichten, erlassen kann, wird in ihrem Anwendungsbereich, soweit es die Durchsetzung unmittelbar geltender gesetzlicher Verpflichtungen der Apotheker betrifft, durch die bundesrechtlich vorrangige und inhaltlich speziellere Norm des § 69 Abs. 1 AMG eingeschränkt.

Die derzeitige Rechtslage, nach der einerseits der Verordnungsgeber in den Fällen der Rezeptsammelstellen ein den Wettbewerb zwischen den Apotheken weitgehend ausschließendes System geschaffen, andererseits der Gesetzgeber neuerdings mit dem Versandhandel einen verstärkten Wettbewerb in neuen Formen des Arzneimittelhandels zugelassen hat, ist nicht frei von Widersprüchen. Jedenfalls ist es angesichts dieser gesetzlichen Neuordnung fraglich, inwieweit die mit der Monopolisierung der Annahme von Rezepten in den Fällen des § 24 Apothekenbetriebsordnung einhergehende Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit anderer Apotheker noch mit Gemeinwohlinteressen sachlich zu rechtfertigen ist.
Volltext: THUERINGER-OVG - Beschluss, 2 EO 793/05



BVERWG – Urteil, BVerwG 6 C 15.04 vom 17.08.2005

Rechtsgebiete:GG, WPO
Schlagworte:Wirtschaftsprüfer, Bestellung, Widerruf der Bestellung, nicht geordnete wirtschaftliche Verhältnisse, Interessengefährdung, Berufspflichten
Stichwort:Berufspflichten
Leitsatz:Ein Wirtschaftsprüfer befindet sich in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen, wenn die Ausgaben die regelmäßigen Einnahmen jedenfalls nicht auf Dauer übersteigen. Soweit Schulden vorhanden sind, denen keine realisierbaren Vermögenswerte gegenüberstehen, ist von geordneten finanziellen Verhältnissen (nur) dann auszugehen, wenn der Schuldendienst nach Maßgabe mit den Gläubigern getroffener Vereinbarungen bedient wird und die Verbindlichkeiten zudem nach Art und Höhe in Ansehung der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse in einem überschaubaren Zeitraum getilgt werden können.

§ 20 Abs. 2 Nr. 5 WPO geht bei nicht geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen für den Regelfall davon aus, dass die Interessen der Auftraggeber oder anderer Personen gefährdet sind. Auf ein Verschulden des Wirtschaftsprüfers kommt es dabei nicht an. Ein Ausnahmefall kann vorliegen, wenn der Wirtschaftsprüfer als angestellter Wirtschaftsprüfer verbindliche Vereinbarungen über eine die Interessengefährdung ausschließende Betätigungsweise getroffen hat und insbesondere der Gegenzeichnung (§ 44 Abs. 2 WPO) bedarf.

Für die Beurteilung sind die Umstände im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgebend.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 6 C 15.04

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG – Urteil, 3 KN 1/02 vom 22.08.2003

Rechtsgebiete:BO der Zahnärztekammer SH, Weiterbildungsordnung der Zahnärztekammer SH, GG, HeilbG SH, UWG, VwGO, LVwG SH, Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde
Schlagworte:Berufsrecht, Zahnarzt, Satzung, Normenkontrollverfahren, Werbung, Gebietsbezeichnung, Kieferorthopädie, Oralchirurgie, Facharzt, Fachzahnarzt, Tätigkeitsschwerpunkt, Interessenschwerpunkt, Berufsordnung, Berufsausübung, Berufspflichten, Antragsbefugnis, Irreführung, berufswidrige Werbung
Stichwort:Berufspflichten
Leitsatz:1. Die Antragsbefugnis eines Fachzahnarztes im Normenkontrollverfahren folgt aus der Fürsorgepflicht der Zahnärztekammer im Facharztwesen und im geschäftlichen Verkehr der einzelnen Zahnärzte untereinander gegenüber den (Fach-)Zahnärzten

2. Kein Verstoß gegen höherrangiges Recht, wenn die Zahnärztekammer in ihrer Berufsordnung die Möglichkeit eröffnet, Tätigkeitsschwerpunkte auch im Bereich der durch Fachzahnarztbezeichnungen geregelten Gebiete zu führen.
Volltext: SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG - Urteil, 3 KN 1/02


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