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berufsordnungsrechtlicher Verwaltungsakt

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THUERINGER-OVG – Beschluss, 2 EO 967/05 vom 27.02.2006

Rechtsgebiete:VwGO, ThürHeilBG
Schlagworte:berufsordnungsrechtlicher Verwaltungsakt, Behörde, Voraussetzung der Beleihung, gewillkürte Vertretung, Ermessensentscheidung
Stichwort:berufsordnungsrechtlicher Verwaltungsakt
Leitsatz:Die Befugnis zum Erlass berufsordnungsrechtlicher Verwaltungsakte kann grundsätzlich nicht auf zivilrechtlicher Grundlage auf eine Privatperson übertragen werden. Statthaft ist nur eine Beleihung.

Die wirksame Beleihung erfordert eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage, die im Thüringer Heilberufegesetz nicht enthalten ist.
Volltext: THUERINGER-OVG - Beschluss, 2 EO 967/05




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