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Berufsmäßigkeit der Tätigkeit

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OLG-KARLSRUHE – Beschluss, 2 WF 47/00 vom 27.12.2000

Rechtsgebiete:FGG, BGB
Schlagworte:Verfahrenspfleger - Berufsmäßigkeit der Tätigkeit - Vergütung
Stichwort:Berufsmäßigkeit der Tätigkeit
Leitsatz:1. Die Feststellung der berufsmäßigen Führung der Verfahrenspflegschaft kann vom Beschwerdegericht nachgeholt werden, wenn die Voraussetzungen bei der Bestellung vorlagen und die Feststellung verfahrenswidrig unterblieben ist.

2. Eine berufsmäßige Führung der Verfahrenspflegschaft liegt auch bei nur einmaligem Tätigwerden immer dann vor, wenn der Verfahrenspfleger gerade im Hinblick auf seine besondere fachliche Qualifikation (z.B. Rechtsanwalt, Psychologe, Sozialarbeiter, Mitarbeiter des Kinderschutzbundes) ausgewählt wurde.

3. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem Gesetz über die Vergütung von Berufsvormündern (BVormG). Bei einer fehlenden Berufsausbildung beträgt der Stundensatz 35 DM; eine Ausbildung in Gesprächsführung, Beratung und Betreuung von Familien, Kindern und Jugendlichen ist nicht einer Lehre vergleichbar.
Volltext: OLG-KARLSRUHE - Beschluss, 2 WF 47/00




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