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Berufsbetreuer

Entscheidungen der Gerichte




OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 170/08 vom 21.11.2008

Rechtsgebiete:FGG, JVEG, VBVG
Schlagworte:Betreuervergütung, Berufsbetreuer, Dolmetscherkosten, Dolmetscher, Aufwendungsersatz
Stichwort:Berufsbetreuer
Leitsatz:Im Anwendungsbereich der §§ 4, 5 VBVG kommt für einen Berufsbetreuer eine gesonderte Erstattung der Aufwendungen, die ihm durch die eigene Beauftragung eines Dolmetschers entstehen, neben der Pauschalvergütung nicht in Betracht.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 20 W 170/08



OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 VA 12/07 vom 12.06.2008

Rechtsgebiete:BGB, BtBG, EGGVG
Schlagworte:Berufsbetreuer, Betreuer, Auswahl, Justizverwaltungsakt
Stichwort:Berufsbetreuer
Leitsatz:1. Die Entscheidung von Betreuungsrichtern über die Aufnahme in eine Liste in Betracht kommender Berufsbetreuer kann einen nach § 23 Abs. 1 EGGVG anfechtbaren Justizverwaltungsakt darstellen. Dies kann auch für einen Bescheid eines Betreuungsrichters gelten, mit dem einem Berufsbetreuer auf dessen Anfrage/Antrag hin beschieden wird, dass er keine Betreuungen vom Amtsgericht mehr erhalten werde (Abgrenzung zum Beschluss des Senats vom 12.06.2008, 20 VA 11/07).

2. Maßnahmen im Rahmen dienstaufsichtlicher Tätigkeit unterliegen nicht der Überprüfung im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG.

3. Zur Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG wegen unterbliebener Rechtsmittelbelehrung.

4. Der abschlägig beschiedene Berufsbetreuer hat keinen im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG durchsetzbaren Anspruch auf eine generelle Darlegung der Grundlagen von Betreuerauswahlentscheidungen durch das Gericht.

5. Die Anweisung des Gerichts, ein formalisiertes Verfahren zur Auswahl von (Berufs-)Betreuern einzuführen, kann der abschlägig beschiedene Berufsbetreuer im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG nicht verlangen.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 20 VA 12/07

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 VA 11/07 vom 12.06.2008

Rechtsgebiete:BGB, BtBG, EGGVG
Schlagworte:Berufsbetreuer, Betreuer, Auswahl, Justizverwaltungsakt
Stichwort:Berufsbetreuer
Leitsatz:1. Die Entscheidung von Betreuungsrichtern über die Aufnahme in eine Liste in Betracht kommender Berufsbetreuer kann einen nach § 23 Abs. 1 EGGVG anfechtbaren Justizverwaltungsakt darstellen. Dies kann auch für einen Bescheid von (mehreren) Betreuungsrichtern gelten, mit dem einem Berufsbetreuer auf dessen Anfrage/Antrag hin beschieden wird, dass er keine Betreuungen vom Amtsgericht mehr erhalten werde.

2. Maßnahmen im Rahmen dienstaufsichtlicher Tätigkeit unterliegen nicht der Überprüfung im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG.

3. Zur Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG wegen unterbliebener Rechtsmittelbelehrung.

4. Es widerspricht rechtsstaatlichen Erfordernissen und verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn ein zulässiger Antrag im Justizverwaltungsverfahren abschlägig beschieden wird, ohne dass dem hiervon nachteilig betroffenen Antragsteller die Gründe hierfür eröffnet werden.

5. Der abschlägig beschiedene Berufsbetreuer hat keinen im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG durchsetzbaren Anspruch auf eine generelle Darlegung der Grundlagen von Betreuerauswahlentscheidungen durch das Gericht.

6. Die Anweisung des Gerichts, ein formalisiertes Verfahren zur Auswahl von (Berufs-)Betreuern einzuführen, kann der abschlägig beschiedene Berufsbetreuer im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG nicht verlangen.
Veröffentlichungen:
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 20 VA 11/07

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 38/08 vom 22.05.2008

Rechtsgebiete:BGB, VBVG
Schlagworte:Vergütung, Betreuer, Ermessen, Höchstwert, Kontrollwert, Berufsbetreuer, Berufsvormund, Vormund
Stichwort:Berufsbetreuer
Leitsatz:Als Kontroll- oder Höchstwert für die einem ehrenamtlichen Betreuer nach dem Ermessen des Vormundschaftsgerichts ausnahmsweise zuzubilligende Vergütung kann nicht auf die Vergütung eines entsprechenden Berufsbetreuers nach §§ 4, 5 VBVG zurückgegriffen werden; eher kommt insoweit die Vergütung des Berufsvormundes nach § 3 VBVG in Betracht.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 20 W 38/08


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