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Berufsbeamtentum

Entscheidungen der Gerichte




OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 3 A 10242/09.OVG vom 08.05.2009

Rechtsgebiete:LBG, LDG, StGB
Schlagworte:Beamter, Polizeibeamter, Dienstvergehen, außerdienstliches Dienstvergehen, Ansehensschädigung, Vertrauensschädigung, Berufsbeamtentum, Untragbarkeit, Strafurteil, Bindung, Bindungswirkung, Lösungsbeschluss, Geständnis, Straftat, Ordnungswidrigkeit, Betrug, Steuerhinterziehung, Bauen ohne Baugenehmigung, Nebentätigkeit, ungenehmigte Nebentätigkeit, Fehlzeiten, krankheitsbedingte Fehlzeiten, Disziplinarmaß, Entfernung aus dem Dienst, Dienstentfernung, Milderungsgrund, Nachbewährung, Einsicht, Uneinsichtigkeit, Verhältnismäßigkeit
Stichwort:Berufsbeamtentum
Leitsatz:Ein mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getretener Polizeibeamter (u. a. Steuerhinterziehung in erheblichem Umfang, Betrug in zwölf Fällen), der zudem über Jahre hinweg, auch während krankheitsbedingter Fehlzeiten, mehrere ungenehmigte Nebentätigkeiten ausgeübt hat, ist - vor allem bei fehlender Einsicht in das Unrecht seines Handelns - für einen Verbleib im Polizeidienst untragbar geworden und deshalb aus dem Dienst zu entfernen. Eine während des Disziplinarverfahrens möglicherweise erfolgte tadelfreie Dienstverrichtung (sog. Nachbewährung) steht in einem solchen Fall der Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme nicht entgegen.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 3 A 10242/09.OVG



OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Urteil, OVG 4 B 10.07 vom 25.10.2007

Rechtsgebiete:GG, VvB, BBG, MVergV, LBG Bln, Hess. BeamtenG, Hamb. BeamtenG, AZVO Bln, ErhUrlVO Bln
Schlagworte:Feststellungsklage, Lehrer, Gymnasium, Pflichtstundenzahl, Erhöhung der -, Arbeitszeit, regelmäßige, Jahresarbeitszeit, Arbeitsleistung, Hebung der -, Unterrichtsstunde, unterrichtsfreie Tage, Anrechungsstunden, Ermäßigungsstunden, Beteiligung, Gewerkschaften, Spitzenverbände, Landespersonalausschuss, Vereinigungsfreiheit, Berufsbeamtentum, hergebrachte Grundsätze des -, Arbeitszeitgutachten, Mehrarbeitsvergütung, grob pauschalierende Betrachtung, Gleichheitssatz, Fürsorgepflicht
Stichwort:Berufsbeamtentum
Leitsatz:Die Festsetzung von 26 wöchentlichen Pflichtstunden für Lehrer an Gymnasien durch die 12. ÄndVOAZVO (Bln) ist rechtmäßig.

Bei grob pauschalierender Betrachtung hält sich die jährliche Arbeitszeit der Lehrer im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit der Landesbeamten. Den Lehrern verbleibt nach Berücksichtigung ihrer Unterrichtsverpflichtung mindestens rund die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit der Landesbeamten für die Erfüllung ihrer außerunterrichtlichen Pflichten.
Volltext: OVG-BERLIN-BRANDENBURG - Urteil, OVG 4 B 10.07


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