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BAG – Urteil, 9 AZR 100/97 vom 17.02.1998

Rechtsgebiete:Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz
Schlagworte:Bildungsurlaub - berufliche Weiterbildung
Stichwort:berufliche Weiterbildung
Leitsatz:Leitsatz:

Ein Arbeitnehmer hat nach dem Hamburgischen Bildungsurlaubsgesetz einen Anspruch auf bezahlte Freistellung, wenn die Bildungsveranstaltung auch dazu dient, die berufliche Mobilität des Arbeitnehmers zu erhalten, zu verbessern oder zu erweitern. Ein Sprachkurs erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen, wenn der Arbeitnehmer die vermittelten Kenntnisse zwar nicht für seine gegenwärtige Arbeitsaufgabe benötigt, der Arbeitgeber aber grundsätzlich Wert auf Arbeitnehmer mit Sprachkenntnissen legt und entsprechende Tätigkeitsbereiche bestehen.

Aktenzeichen: 9 AZR 100/97
Bundesarbeitsgericht 9. Senat Urteil vom 17. Februar 1998
- 9 AZR 100/97 -

I. Arbeitsgericht
Hamburg
- 25 Ca 148/96 -
Urteil vom 25. Juni 1996

II. Landesarbeitsgericht
Hamburg
- 1 Sa 40/96 -
Urteil vom 19. Dezember 1996
Volltext: BAG - Urteil, 9 AZR 100/97




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