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Berufen auf das Nichtvorhandensein eines ausbildungsadäquaten Dauerarbeitsplatzes durch den öffentlichen Arbeitgeber innerhalb der Antragsfrist

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BVERWG – Beschluss, BVerwG 6 PB 4.09 vom 26.05.2009

Rechtsgebiete:BPersVG
Schlagworte:Umfang der gerichtlichen Sachprüfung eines Auflösungsantrages nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG), Berufen auf das Nichtvorhandensein eines ausbildungsadäquaten Dauerarbeitsplatzes durch den öffentlichen Arbeitgeber innerhalb der Antragsfrist
Stichwort:Berufen auf das Nichtvorhandensein eines ausbildungsadäquaten Dauerarbeitsplatzes durch den öffentlichen Arbeitgeber innerhalb der Antragsfrist
Leitsatz:Für die gerichtliche Sachprüfung eines Auflösungsantrages nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG reicht es aus, wenn sich der öffentliche Arbeitgeber innerhalb der Antragsfrist auf das Nichtvorhandensein eines ausbildungsadäquaten Dauerarbeitsplatzes beruft; es ist Sache des Gerichts, die insoweit erheblichen Tatsachen zu ermitteln.
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 6 PB 4.09




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