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Berücksichtigung von vorgeschriebenen Ausbildungszeiten als ruhegehaltsfähige Dienstzeit bei der Festsetzung des Ruhegehalts

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BVERWG – Urteil, BVerwG 2 C 9.08 vom 11.12.2008

Rechtsgebiete:BeamtVG, PostPersRG
Schlagworte:Berücksichtigung von vorgeschriebenen Ausbildungszeiten als ruhegehaltsfähige Dienstzeit bei der Festsetzung des Ruhegehalts, Ausschluss einer Berücksichtigung beim Ruhegehalt im Fall einer Berücksichtigung bei einer anderen Altersversorgung
Stichwort:Berücksichtigung von vorgeschriebenen Ausbildungszeiten als ruhegehaltsfähige Dienstzeit bei der Festsetzung des Ruhegehalts
Leitsatz:Die Versorgungsbehörde muss vorgeschriebene Ausbildungszeiten gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG als ruhegehaltsfähig bei der Festsetzung des Ruhegehalts berücksichtigen, wenn diese Zeiten nicht bei einer anderen Altersversorgung, etwa einer Rente, zu berücksichtigen sind.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 2 C 9.08




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