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Berücksichtigung von Spielräumen für die Aufgabenwahrnehmung und Ausgabenpolitik bei der Überprüfung der Beitragskalkulation

Entscheidungen der Gerichte




OVG-BRANDENBURG – Urteil, 2 A 394/02 vom 22.06.2004

Rechtsgebiete:VwGO, HwO
Schlagworte:Handwerkskammer, Mitgliedsbeitrag, Zusatzbeitrag, Aufgaben der Handwerkskammer, Aufgabenüberschreitung, Betätigung im Hotel- und Gaststättengewerbe, Bezirksschornsteinfegermeister, Entgeltregelung, Geschäftskostenrahmenplan, Berücksichtigung des (erhöhten) Handwerkskammerbeitrages, Prüfungsumfang und Kontrolldichte bei Anfechtungsklage gegen Beitragsbescheid, Ansatz deckungsfähiger Kosten, Kontrolle des Haushaltsplans, Berücksichtigung von Spielräumen für die Aufgabenwahrnehmung und Ausgabenpolitik bei der Überprüfung der Beitragskalkulation, Unschädlichkeit nicht willkürlicher Überschreitung der deckungsfähigen Kosten, Kosten für gewerbliche Betätigung der Kammer (hier: Betrieb eines Tagungs- und Kongresszentrums als für Dritte zugänglicher hotelartiger Betrieb durch eine im Alleinbesitz der Handwerkskammer stehende GmbH in der Kammer gehörenden Liegenschaften), Kammersatzung, Bekanntmachung von Änderungen, amtl. Organ der höheren Verwaltungsbehörde, Unschädlichkeit fehlender Veröffentlichung im Abl. f. Brandenburg nach Veröffentlichung im Amtl. Anzeiger als maßgebliches Publikationsorgan der höheren Verwaltungsbehörde
Stichwort:Berücksichtigung von Spielräumen für die Aufgabenwahrnehmung und Ausgabenpolitik bei der Überprüfung der Beitragskalkulation
Leitsatz:1. Bei einer Klage gegen die Heranziehung zu Mitgliedsbeiträgen einer Handwerkskammer ist die gerichtliche Kontrolle der nach dem Haushaltsplan umzulegenden Kosten durch die Spielräume eingeschränkt, die der Kammer bei der Gestaltung und Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben der Aufgabenwahrnehmung und der damit verbundenen Verausgabung von Kosten zustehen. Nicht jeder Ansatz nicht deckungsfähiger Kosten führt zu einem Verstoß gegen § 113 Abs. 1 Satz 1 HwO, sondern nur ein Beitrag, dem eine unter Berücksichtigung des Willkürverbots und des Äquivalenzprinzips nicht mehr vertretbare Überschreitung der ansatzfähigen Kosten zugrunde liegt.

2. Eine Betätigung im Hotel- und Gaststättengewerbe gehört grundsätzlich nicht zu den gesetzlichen Aufgaben einer Handwerkskammer.

3. Die Bekanntmachung einer Änderung der Kammersatzung (Neufassung) im Amtlichen Anzeiger Brandenburg (Beilage zum Amtsblatt für Brandenburg) ist keine Bekanntmachung im Amtsblatt für Brandenburg (Bestätigung der Rechtsprechung des 1. und des 3. Senats des erkennenden Gerichts, Beschlüsse vom 2. Oktober 2002 - 3 D 81/00.NE - LKV 2003, 92 und vom 23. Oktober 2002 - 1 A 147/02.Z - LKV 2003, 521), reicht aber für die Bekanntmachung im amtlichen Organ der zuständigen höheren Verwaltungsbehörde im Sinne von § 105 Abs. 4 HwO i. d. F. vor Änderung durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und handwerksrechtlicher Vorschriften vom 25. März 1998 (BGBl. I S. 596) auch dann aus, wenn in der Kammersatzung neben der Satzungsveröffentlichung im Bekanntmachungsorgan der Handwerkskammer auf die Bekanntmachung im Amtsblatt für Brandenburg und nicht im Amtlichen Anzeiger abgestellt wird; der betreffende Satzungshinweis ist nämlich nur nachrichtlicher Natur und entbindet nicht von der Obliegenheit, den Bekanntmachungsanforderungen des § 105 Abs. 4 HwO auch außerhalb der Satzung (weiter) nachzugehen.

4. Der gegen einen Bezirksschornsteinfegermeister als beliehenen Unternehmer gerichtete Beitragsbescheid einer Handwerkskammer ist nicht deshalb rechtswidrig, weil der Beitrag nicht oder nicht völlig bei der Kalkulation der Kehrgebühren durch das zuständige Ministerium berücksichtigt wird.
Volltext: OVG-BRANDENBURG - Urteil, 2 A 394/02




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