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Berücksichtigung von neu hinzugekommenen Unterhaltspflichten bei der Bemessung der ehelichen Lebensverhältnisse einer geschiedenen Ehe

Entscheidungen der Gerichte




BGH – Urteil, XII ZR 119/07 vom 28.01.2009

Rechtsgebiete:BGB, ZPO
Schlagworte:Berücksichtigung von neu hinzugekommenen Unterhaltspflichten bei der Bemessung der ehelichen Lebensverhältnisse einer geschiedenen Ehe, Einbeziehung eines aus einem nachehelichen Karrieresprung resultierenden Einkommens in die Unterhaltsbemessung, Zulässigkeit einer unbefristeten Anschlussberufung nach § 524 Abs. 2 S. 3 Zivilprozessordnung (ZPO), Möglichkeit einer lediglich pauschal auf den Sachvortrag in erster Instanz verweisenden Berufungsbegründung, Erweiterung einer schon erhobenen Anschlussberufung unter Bezug auf die schon vorliegende Begründung
Stichwort:Berücksichtigung von neu hinzugekommenen Unterhaltspflichten bei der Bemessung der ehelichen Lebensverhältnisse einer geschiedenen Ehe
Leitsatz:a) Schuldet der Unterhaltspflichtige neben dem unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten auch nachehelich geborenen Kindern oder einem neuen Ehegatten Unterhalt, sind die neu hinzugekommenen Unterhaltspflichten regelmäßig auch bei der Bemessung der ehelichen Lebensverhältnisse (§ 1578 Abs. 1 BGB) der geschiedenen Ehe zu berücksichtigen. Soweit ein nachehelicher Karrieresprung lediglich einen neu hinzugetretenen Unterhaltsbedarf auffängt, ist das daraus resultierende Einkommen in die Unterhaltsbemessung einzubeziehen (im Anschluss an das Senatsurteil vom 17. Dezember 2008 - XII ZR 9/07 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

b) In Fällen einer Verurteilung zu künftig fällig werdenden Leistungen ist die Anschließung an eine gegnerische Berufung bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung möglich. Dies setzt nach § 524 Abs. 2 Satz 3 ZPO nicht voraus, dass die zur Begründung vorgetragenen Umstände erst nach der letzten mündlichen Verhandlung in erster Instanz entstanden sind.
Volltext: BGH - Urteil, XII ZR 119/07




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