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Berücksichtigung von Kindern zwischen Ausbildungsende und Wehrdienst

Entscheidungen der Gerichte




BFH – Urteil, III R 23/06 vom 25.01.2007

Rechtsgebiete:EStG
Schlagworte:Berücksichtigung von Kindern zwischen Ausbildungsende und Wehrdienst
Stichwort:Berücksichtigung von Kindern zwischen Ausbildungsende und Wehrdienst
Leitsatz:Kinder können bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres (ab 1. Januar 2007: 25. Lebensjahr) auch in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen Ausbildungsabschluss und Beginn des gesetzlichen Wehrdienstes zu berücksichtigen sein.
Volltext: BFH - Urteil, III R 23/06




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