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Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten

Entscheidungen der Gerichte




OLG-THUERINGEN – Beschluss, UF 324/98 vom 16.03.1999

Rechtsgebiete:BGB, SGB VI, VAÜG
Schlagworte:Versorgungsausgleich, Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten
Stichwort:Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten
Leitsatz:Rechtliche Grundlage:

BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 2, SGB VI §§ 70 Abs. 2, 256 d; VAÜG §§ 2 Abs. 1, Nr. 2, 3 Abs. 2

1. Bezieht die ausgleichsberechtigte Ehefrau bereits eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und sind bei ihr Kindererziehungszeiten zu berücksichtigen, dann sind diese mit dem vollen Wert gemäß § 70 Abs. 2 SGB VI und nicht mit den gemäß § 256 d SGB VI für die Zeit bis zum 30.06.2000 gekürzten Werten anzusetzen.

2. Berechnung des Ausgleichsbetrages unter Anwendung des Angleichungsfaktors für angleichungsdynamische Anwartschaften.

Thüringer Oberlandesgericht, Familiensenat, Beschluß vom 16.03.1999 - UF 324/98 -
Volltext: OLG-THUERINGEN - Beschluss, UF 324/98




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