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Berücksichtigung des schutzwürdigen Vertrauens der Partei bei Abänderungsentscheidung

Entscheidungen der Gerichte




LAG-HAMM – Beschluss, 4 Ta 355/03 vom 04.06.2003

Rechtsgebiete:ZPO, BSHG, RPflG
Schlagworte:Berücksichtigung des schutzwürdigen Vertrauens der Partei bei Abänderungsentscheidung, Kein Einsatz von 10% der Kündigungsabfindung bei vorrangiger Pfändung oder Abtretung
Stichwort:Berücksichtigung des schutzwürdigen Vertrauens der Partei bei Abänderungsentscheidung
Leitsatz:1. Aus Gründen des Vertrauensschutzes darf das Gericht die ihm bekannten und für seine Entscheidung maßgebenden Angaben der Partei zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht nachträglich abweichend bewerten. Diese Grundsätze, die zur nachträglichen Ratenzahlungsanordnung entwickelt worden sind, lassen sich auch auf die Fallgestaltungen übertragen, bei denen das Gericht bei der PKH-Bewilligung der PKH-Partei versehentlich oder rechtsirrig nicht aufgegeben hat, zum Bestreiten der Verfahrenskosten gemäß § 115 Abs. 2 ZPO einen Einmalbetrag aus dem Vermögen einzusetzen, soweit es das sog. Schonvermögen übersteigt (hier: 10% der Kündigungsabfindung).

2. Wenn das gesetzliche Schonvermögen durch die Abfindung überschritten wird, hat der PKH-Empfänger im Kosteninteresse grundsätzlich mit einem Betrag in Höhe von 10% des Nennwertes einer Kündigungsabfindung (die Steuern ermäßigen den einzusetzenden Betrag nicht) für die entstandenen Kosten einzustehen. Allerdings muß die (restliche) Abfindung dem Arbeitnehmer auch tatsächlich zufließen. Soweit Abtretungen und Pfändungen den Ansprüchen der Landeskasse zeitlich vorgehen, kann der Einmalbetrag in Höhe von 10% des Nennwertes der Abfindung nicht realisiert werden.
Volltext: LAG-HAMM - Beschluss, 4 Ta 355/03



LAG-HAMM – Beschluss, 4 Ta 609/02 vom 07.03.2003

Rechtsgebiete:BSHG, RPflG, ZPO
Schlagworte:Berücksichtigung des schutzwürdigen Vertrauens der Partei bei Abänderungsentscheidung
Stichwort:Berücksichtigung des schutzwürdigen Vertrauens der Partei bei Abänderungsentscheidung
Leitsatz:1. Aus Gründen des Vertrauensschutzes darf das Gericht die ihm bekannten und für seine Entscheidung maßgebenden Angaben der Partei zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht nachträglich abweichend bewerten. Dabei macht es keinen Unterschied, daß nachträglich nicht der Richter nach §§ 119, 114 ZPO, sondern aufgrund der Zuständigkeitsregelung in § 20 Nr. 4 Buchst. c RPflG an seiner Stelle der Rechtspfleger entscheidet.

2. Diese Grundsätze, die zur nachträglichen Ratenzahlungsanordnung entwickelt worden sind, lassen sich auch auf die Fallgestaltungen übertragen, bei denen das Gericht bei der PKH-Bewilligung der PKH-Partei versehentlich oder rechtsirrig nicht aufgegeben hat, zum Bestreiten der Verfahrenskosten gemäß § 115 Abs. 2 ZPO einen Einmalbetrag aus dem Vermögen einzusetzen, soweit es das sog. Schonvermögen übersteigt (hier: 10% der Kündigungsabfindung).
Volltext: LAG-HAMM - Beschluss, 4 Ta 609/02


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