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Berücksichtigung des Hilfsantrags

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LAG-HAMM – Beschluss, 10 Ta 384/06 vom 12.07.2006

Rechtsgebiete:RVG, GKG, BetrVG
Schlagworte:Gegenstandswert im Beschlussverfahren, einstweilige Verfügung auf Zulassung einer Wahlvorschlagsliste für eine Betriebsratswahl, Hilfsantrag auf Abbruch der Betriebsratswahl, Berücksichtigung des Hilfsantrags
Stichwort:Berücksichtigung des Hilfsantrags
Leitsatz:Die Wertfestsetzung für ein arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren, in dem im Wege der einstweiligen Verfügung in erster Linie die Zulassung einer Wahlvorschlagsliste für eine Betriebsratswahl und hilfsweise der Abbruch der Betriebsratswahl begehrt wird, kann der Festsetzungspraxis in Wahlanfechtungsverfahren nach § 19 BetrVG folgen.

Dies gilt auch dann, wenn über den Hilfsantrag nicht entschieden wurde, weil bereits dem Hauptantrag stattgegeben worden ist. § 45 Abs. 1 S. 2 GKG steht dem nicht entgegen, weil die Wertfestsetzung nach § 23 Abs. 3 RVG sich nach der tatsächlich erbrachten anwaltlichen Leistung richtet.
Volltext: LAG-HAMM - Beschluss, 10 Ta 384/06




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