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KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 1 W 59/07 vom 26.02.2008

Rechtsgebiete:BGB, EGBGB
Schlagworte:Verstoß gegen den deutschen ordre public bei Erbrechtsausschluss nach ägyptischem Recht, Berücksichtigung der testamentarischen, den Erbrechtsausschluss bestätigenden Verfügung des Erblassers
Stichwort:Berücksichtigung der testamentarischen
Leitsatz:Ist nach dem gemäß Art. 25 Abs.1 EGBGB anwendbaren Erbstatut die gesetzliche Erbfolge maßgeblich, nach der ein Abkömmling des Erblassers unter Verstoß gegen den deutschen ordre public von der Erbfolge ausgeschlossen ist, so ist die vom Erblasser in einem formgültigen Testament getroffene Anordnung, diesen Abkömmling von der Erbfolge auszuschließen, bei der Rechtsanwendung gemäß Art. 6 EGBGB zu beachten. Dies kann, bei entsprechend eindeutiger Willensäußerung des Erblassers, dazu führen, dass der Verstoß gegen den ordre public durch Gewährung des nach deutschem Recht unentziehbaren Pflichtteilsanspruchs oder eines im ausländischen Recht vorgesehenen äquivalenten Ausgleichsanspruchs geheilt wird.
Volltext: KAMMERGERICHT-BERLIN - Beschluss, 1 W 59/07




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